Digitale Nachlassverwaltung:Passwort zu vererben

Wer bekommt eigentlich die Passwörter, wenn jemand stirbt? Bisher ist das rechtlich nicht festgelegt. Nun brüten Juristen über Fragen beim Nachlass von Daten. Aber auch Dienstleister haben das Geschäft mit dem Tod im Netz entdeckt.

Wolfgang Janisch

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist mehr als hundert Jahre alt, und am haltbarsten sollte eigentlich das Erbrecht sein. Gestorben wurde ja schon immer, und ob man nun einen Bauernhof zu vererben hat oder ein Wertpapierdepot, macht für Juristen wenig Unterschied.

Geheimdienste überwachten mehr als 37 Millionen E-Mails

Bisher ist rechtlich nicht geregelt, wer die Passwörter eines Verstorbenen erhält.

(Foto: dapd)

Tatsächlich gibt es Vorschriften, die nur scheinbar rückständig anmuten. Dass ein handbeschriebenes Stück Papier für ein wirksames Testament reicht, bietet mehr Sicherheit gegen Fälschungen als komplizierte digitale Verschlüsselungen. Trotzdem, das Internetzeitalter wirft neue Fragen rund um Tod und Nachlass auf, mit denen sich an diesem Freitag in Berlin der "Deutsche Erbrechtstag" befassen wird. Denn wenn sich das reale Leben dem Ende zuneigt, sollte der vorausschauende User eines geklärt haben: Wer kriegt eigentlich meine Passwörter?

"Das ist ein Thema, das ungelöst ist", sagt Peter Bräutigam, Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie, inzwischen auch Experte für das digitale Erbe. Gewiss, wer erbt, der bekommt auch den Computer samt gespeichertem Inhalt, ebenso wie die Website des Verstorbenen oder seine Musikfiles. Doch ob er mit dem Erbschein in der Hand so ohne weiteres zum Provider gehen und das Passwort zum E-Mail-Account des Dahingeschiedenen verlangen darf, sei juristisch kaum geklärt. Auch die Anbieter seien unsicher; manche betrachteten das Mailkonto als nicht übertragbar und löschten es kurzerhand.

Das Problem: Im Grundgesetz ist das Fernmeldegeheimnis geschützt, und es gilt - so hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden - auch für "ruhende Kommunikation". Also für gespeicherte Mails. Nun könnte der Provider vielleicht noch unterstellen, dass der Verblichene dem Erben Einblick gewähren wollte. Aber hinter jeder Mail steckt auch ein Absender - was ist mit deren Zustimmung?

Das mag zwar bei den Briefen nicht anders sein, wenn sie nach dem Todesfall in einer staubigen Kiste auf dem Dachboden auftauchen. Nur wacht dort kein rechtlich verantwortlicher Provider am Eingang. Bräutigam rät, mit dem Testament auch eine digitale Vollmacht abzufassen. "Aber auch der Gesetzgeber sollte eine Klärung herbeiführen."

Postmortaler Persönlichkeitsschutz

Inzwischen haben Dienstleister das Geschäft mit dem Tod im Internet entdeckt. Einige Unternehmen bieten eine Verwaltung der Passwörter an. Das eröffnet zwar eine Alternative zu deren Hinterlegung beim Notar oder ihrer Aufbewahrung in der Nachttischschublade, doch wenn so ein Start-up pleitegeht, sind womöglich auch die Passwörter weg. Andere Firmen nehmen sich Festplatte, Mailkonto und Benutzerprofile im Komplettpaket vor und regeln den digitalen Nachlass. Auch digitale Friedhöfe sind im Entstehen begriffen, oder, noch besser: Portale fürs ewige Leben.

Überhaupt ist es nicht einfach, die virtuelle Existenz im Netz zu beenden. Das Facebookprofil lässt sich zur Gedenkseite umgestalten oder entfernen - "vollkommen löschen lassen sich die Daten wohl nicht", sagt Bräutigam.

Und die Fotos, die im Netz kursieren? Bilder dürfen nur mit Einwilligung der nächsten Angehörigen veröffentlicht werden, das gilt für die ersten zehn Jahre nach dem Tod. Außerdem können Ehepartner und Kinder Nachruhm des Verstorbenen rechtlich verteidigen, Juristen nennen das den "postmortalen Persönlichkeitsschutz". Aber ganz verschwinden? Da zitiert Bräutigam die Schlusszeilen des Eagles-Songs "Hotel California": "You can check-out any time you like, but you can never leave!"

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