Datenschutz:Im Zweifel gegen den Verbraucher

Überall hinterlassen Verbraucher ihre Daten. Auf diese haben Firmen auch in Zukunft Zugriff - trotz des neuen Datenschutzgesetzes. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

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Handel, Adressen, Kunden, Verbraucher

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Ob im Betrieb, im Internet oder beim Einkaufen - überall hinterlassen Verbraucher ihre Daten. Und auf diese haben Unternehmen auch in Zukunft Zugriff - trotz des neuen Datenschutzgesetzes. Die wichtigsten neuen Regeln im Überblick:

Von Silke Bigalke, Varinia Bernau und Thomas Öchsner

Der Handel mit Adressen

Bislang können Unternehmen mit privaten Daten wie Anschrift, Geburtsjahr oder Berufsbezeichnung handeln, wenn die Betroffenen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dieses Privileg wurde leicht eingeschränkt: Firmen dürfen gekaufte Adressdaten dann verwenden, wenn sie ihren Kunden die Herkunft der Daten offenlegen. Wer zum Beispiel die Werbesendung eines Münzhändlers erhält, ohne jemals mit diesem Anbieter Kontakt gehabt zu haben, kann künftig erfahren, vom wem der Münzhändler die private Adresse bekommen hat.

Womöglich muss der Kunde die Werbesendung dafür aber genau studieren. "Es gibt keine explizite Anforderung an die Präsentation der Quelle. Das könnte auch versteckt im Kleingedruckten stehen", sagt Christian Thorun, Referent für Wirtschaftspolitik beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Ist die Quelle gefunden, können die Verbraucher von dem Unternehmen verlangen, die Adresse nicht mehr zu verwenden und zu verbreiten.

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Gentest, Screening, Arbeitnehmer

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Das Durchleuchten von Mitarbeitern

Bisher existierte kein Gesetz, das den Umgang mit Daten von Mitarbeitern in Betrieben regelt. Das neue Datenschutzgesetz enthält jetzt eine solche Regel, diese ist aber sehr allgemein ausgefallen: Demnach dürfen Arbeitgeber personenbezogene Daten des Mitarbeiters nur "für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses" verwenden. Konkreter wird der Paragraph nur in der Frage des "Mitarbeiter-Screenings". Wenn ein Arbeitgeber in der eigenen Firma nach Korruption oder Betrug fahndet, darf er nicht wahllos die Daten von Mitarbeitern durchstöbern. Er muss zuvor einen begründeten Verdacht vorweisen, dass der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat.

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Daten, Preisausschreiben, Werbung, Marketing, Internet

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Die Sache mit der Einwilligung

Wer zum Beispiel an einem Preisausschreiben teilnimmt, muss zustimmen, dass seine Daten für Werbung und Marketing verwendet werden können. Die Verbraucherschützer fordern seit langem, dass Kunden diese Einwilligung - so wie im Internet üblich - immer gesondert erteilen müssen, etwa mit einem Häkchen oder einer zusätzlichen Unterschrift. Diesen Passus im Gesetzesentwurf hat die große Koalition offensichtlich auf Druck der Wirtschaft wieder gestrichen. Im Gesetz heißt es jetzt nur noch, dass die Einwilligung "in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben" sei. Experte Thorun fürchtet deshalb, "dass Unternehmen diese Einwilligungen auch künftig den Kunden geschickt unterschieben".

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ebay, Kopplungsverbot

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Das Kopplungsverbot

Bei vielen Unternehmens-Seiten und sozialen Netzwerken im Internet können sich Interessenten nur registrieren lassen, wenn sie zugleich der Verwendung ihrer Daten zustimmen. Diese Kopplung ist künftig zumindest für marktbeherrschende Unternehmen verboten. Die Tücke steckt hier im Detail: Welche Firma den Markt mitbeherrscht oder nicht, darüber lässt sich streiten. So hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass das Internet-Auktionshaus Ebay kein marktführendes Unternehmen sei, obwohl dessen Marktanteile bei mehr als 80 Prozent liegen dürften. Christian Thorun merkt an, dass viele Nutzer im Internet gar nicht die Wahl zwischen Anbietern hätten, welche die Kopplung vermeiden oder nicht vermeiden. "Wenn zwei Drittel meiner Freunde in einem sozialen Netzwerk sind, das nicht marktbeherrschend ist und Daten weitergibt, werden deshalb die wenigsten auf den Online-Kontakt mit ihren Freunden verzichten."

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Thilo Weichert, Datenschützer, Datenschutz, Daten, Verbraucher, Unternehmen

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Die Macht der Aufsichtsbehörden

Die Datenschützer können künftig gegen Datensünder stärker durchgreifen. Das maximal mögliche Bußgeld wurde von 50.000 auf 300.000 Euro erhöht. Bislang durften sie in Firmen nur prüfen, ob die Adress- oder Kontendaten von Kunden sicher gespeichert waren, nicht aber, ob sie überhaupt gespeichert werden durften. "Wenn wir jetzt feststellen dass die Firmen sich diese Kundendaten illegal beschafft haben, können wir das System sofort stilllegen", hofft Thilo Weichert, Datenschutzbeauftragter von Schleswig-Holstein. Verbraucherschützer Thorun hat aber Zweifel, ob das viel bringt - "weil die personelle Ausstattung der Datenschutzbehörden miserabel ist". Auch sei der frühere Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro in den seltensten Fällen ausgeschöpft worden. Beispiel: Die Verbraucherzentrale Bundesverband kaufte bei einem Scheingeschäft sechs Millionen Datensätze inklusive Kontodaten für insgesamt 850 Euro - der Anbieter der Daten kam mit etwa 900 Euro Bußgeld davon.

Bild: Ap (SZ vom 4.7.2009/cf/bön)

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