EuGH-Urteil:Webseiten-Nutzer müssen Cookies aktiv zulassen

EuGH-Webseite

Kurioserweise urteilte der EuGH auch über sein eigenenes Cookie-Banner. Das Ergebnis: Den Richtern zufolge ist das Banner der Webseite des Europäischen Gerichts nicht mit EU-Recht konform.

(Foto: Screenshot Max Muth)
  • Viele Webseiten in Deutschland verstoßen mit ihren Cookie-Bannern gegen EU-Recht.
  • Der EuGH hat geurteilt, dass die Zustimmung der Nutzer zur Verwendung von Cookies immer ausdrücklich erfolgen muss, also etwa durch das Setzen eines Häkchens.
  • Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Planet49 GmbH.

Von Max Muth

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am Dienstag ein bedeutsames Urteil zu Cookie-Informationspflichten von Webseitenbetreibern gefällt. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) weitergereichten Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und der Gewinnspielfirma Planet49 stärkten die Richter dabei die Rechte der Internetnutzer. Ob diese das zu schätzen wissen werden, ist allerdings unklar. Sie müssen in Zukunft nämlich vermutlich häufiger klicken, um ans Ziel zu gelangen.

Dem Gericht zufolge müssen Webseitenbetreiber die Nutzer deutlich ausführlicher über die Sammlung von Nutzerdaten und die Verwendung von Cookies informieren, als sie das heute vielfach tun. Außerdem müssen Nutzer der geplanten Cookie-Nutzung explizit zustimmen. Demnach reicht es nicht, dass Nutzer einmal bestätigen, dass sie die bereitgestellten Cookie-Informationen gelesen und verstanden haben. Im vorliegenden Fall hatte die Gewinnspielfirma die Häkchen zur Zustimmung der Nutzer zur Cookie-Verwendung bereits vorab ausgefüllt. Der Nutzer musste nur noch auf "Ok" klicken. Damit die Internetseiten-Betreiber rechtlich auf der sicheren Seite sind, müssen Nutzer den Richtern zufolge jedoch aktiv selbst ein Häkchen setzen. Vor allem in Deutschland ist das unüblich, obgleich die europäische Cookie-Richtlinie diese explizite Zustimmung eigentlich bereits seit 2009 fordert.

In Deutschland berufen sich Firmen auf das Telemediengesetz

Grundsätzlich sind Staaten dazu verpflichtet, solche EU-Richtlinien innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht zu überführen. Deutschland war aber der Auffassung, dass die Cookie-Informationspflichten durch das Telemediengesetz von 2007 (TMG) bereits mit EU-Recht konform umgesetzt seien. Eine etwas abenteuerliche Interpretation angesichts der Tatsache, dass das TMG - im Gegensatz zur Forderung der EU-Cookie-Richtlinie - auch mit einer Widerspruchslösung für Nutzer einverstanden war. Das Urteil jetzt kann auch als Ansage an den deutschen Gesetzgeber gewertet werden, das deutsche Recht an die EU-Regeln neu anzupassen.

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Das könnte allerdings auch der BGH übernehmen. Die Bundesrichter könnten angesichts der klaren Worte aus Luxemburg entweder das TMG für in diesem Punkt nicht anwendbar erklären. Oder sie könnten festlegen, dass das TMG so auszulegen ist, wie es der EuGH nun vorgeschrieben hat. Der VZBV begrüßte das Urteil: Es stärke die digitale Privatsphäre, hieß es in einer Mitteilung der Verbraucherschutzorganisation.

Für Webseitenbetreiber dürfte das Luxemburger Urteil eigentlich nicht überraschend kommen. Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK), deren Mitglieder über die Einhaltung der Datenschutzregeln in Deutschland wachen, hatte bereits vor einiger Zeit klar gemacht, dass sie das TMG für nicht anwendbar hält. Webseitenbetreiber müssten sich stattdessen auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berufen. Ob die aber deutsche Cookie-Informations-Standards rechtfertigen können, darf bezweifelt werden. Bußgelder von Datenschutzbeauftragten sind damit zumindest im Bereich des Möglichen. Viele IT-Anwälte empfehlen deshalb eigentlich schon länger die mit EU-Recht konforme Einwilligungslösung.

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