BGH-Urteil zu Internet-Verträgen:Umzug vergeht, DSL-Vertrag besteht

Ein Umzug ist kein ausreichender Grund, seinen DSL-Anschluss vorzeitig zu kündigen. Im Gegenteil: Der Vertrag gilt selbst dann, wenn er eigentlich unnütz ist.

Verbraucher mit einem DSL-Internetzugang können einen dazu abgeschlossenen Vertrag selbst dann nicht vorzeitig kündigen, wenn sie in einen Ort umziehen, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

DSL-Anschluss: Ein Umzug ist für eine Vertragskündigung "kein wichtiger Grund", entschied der BGH. (Foto: dpa)

Solch ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, sei "prinzipiell kein wichtiger Grund" der eine Kündigung erlaubt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschied. ( AZ: III ZR 57/10)

Dem Urteil zufolge kann ein Vertrag bei einem Telekommunikationsunternehmen nicht gekündigt werden, wenn die Gründe dafür "dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen".

Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trage "grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können", heißt es in der Entscheidung.

Der BGH berücksichtigte zudem die vergleichsweise niedrige Gewinnspanne, die der Provider mit diesem DSL-Vertrag erzielte, bei dem er auch noch Hardware wie Router und Surf-Stick zur Verfügung stellte.

Geklagt hatte ein Mann, der im Mai 2007 einen Zweijahresvertrag mit einem DSL-Provider abgeschlossen hatte. Im November 2007 war er jedoch an einen Ort umgezogen, an dem der Provider keinen DSL-Anschluss bieten konnte.

Als der Anbieter die Kündigung des Vertrags ablehnte, zog der Mann vor Gericht. Schon in den Vorinstanzen hatten die Gerichte ihm das Recht auf Sonderkündigung allerdings verwehrt.

© sueddeutsche.de/AFP - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: