Abmahnung für Blogger:Gericht fordert Urheber-Vermerk in Bildern auf Webseiten

Wo soll der Urheber eines Bildes im Netz genannt werden? Sein Name müsse im Bild selbst angebracht sein, fand ein Fotograf. Nun gibt ihm ein Gericht recht. Das könnte für viele Webseiten-Betreiber Konsequenzen haben.

Von Nico Ernst, Golem.de

Jeder nur halbwegs versierte Surfer wird das Verfahren kennen: Ein Bild wird auf einer Webseite dargestellt und man möchte es auf seinem PC speichern. Bei einem modernen Browser genügt ein Rechtsklick auf das Bild und es kann gespeichert werden - oder aber der Browser stellt die direkte URL zum Aufruf des Bildes dar.

Das kann die zwischen dem Urheber oder Rechteinhaber und dem Nutzer des Bildes - wie dem Betreiber einer Webseite - vereinbarten Lizenzbedingungen aber verletzen, wie das Landgericht Köln am 30. Januar 2014 entschieden hat. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 14 O 427/13 ist noch nicht veröffentlicht, das Bestatterweblog berichtet jedoch in Auszügen davon.

Das Landgericht Köln bestätigte Golem.de den Vorgang. Demnach hatte ein Fotograf, der seine Bilder über die Plattform Pixelio kostenlos vertreibt, eine einstweilige Verfügung gegen einen Blogger erwirkt. Dabei handelt es sich nicht um den Betreiber des Bestatterweblogs, sondern um ein anderes, bisher in dieser Sache nicht namentlich bekanntes Blog.

Urhebervermerk darf nicht vom Bild losgelöst werden

Der Fotograf hatte bemängelt, dass der direkte Aufruf des Bildes wie oben beschrieben die Lizenzbedingungen von Pixelio verletzen würde. Diese sehen vor, dass der Urheber und auch Pixelio stets "soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende" genannt werden müssen. Bei Webseiten muss zusätzlich noch ein Link zu Pixelio gesetzt werden.

Wie das Gericht betonte, ist es bei einem solchen Zivilverfahren stets auf die Argumente der beiden Streitparteien angewiesen. Der klagende Fotograf, so der Sprecher des LG Köln, habe in der mündlichen Verhandlung auch Beispiele gebracht, wie der direkte Aufruf eines Bildes ohne Nennung des Urhebers unterbunden hätte werden können.

Veröffentlichte Bilder sind kaum zu schützen

Fraglich ist jedoch, ob solche Lösungen, die manche Webseiten etwa durch Skripte erreichen, die einen Rechtsklick abfangen, ein wirksamer Schutz gegen den direkten Aufruf eines Bildes sind. Solche Skripte sind in der Regel leicht umgehbar, zudem gibt es für viele Browser Plugins, welche Bilder aus Webseiten direkt herunterladen oder die Elemente der Seite gleich einzeln darstellen. Manche Blogsysteme wie etwa Wordpress erstellen auch ohne Zutun des Nutzers Unterverzeichnisse, in denen Bilder direkt aufrufbar gespeichert werden.

Denkbar ist, dass sich Nutzer von Bildern auch nur dann gegen solche Lizenzbedingungen und etwaige Abmahnungen schützen können, indem sie in dem Bild selbst den Urhebervermerk anbringen. Wenn das nicht gestattet ist, weil das Bild nur unverändert gezeigt werden darf, könnte vielleicht ein Rahmen um das Bild helfen, in dem dann der Hinweis angebracht wird. Aber auch das wäre, wenn das Urteil Bestand hat, wohl heikel: So, wie das Bild ursprünglich veröffentlicht wurde, sieht es mit einem fest eingebetteten Urheberhinweis nämlich nicht mehr aus.

Laut einem Sprecher des LG Köln ist das Urteil auch noch nicht zugestellt, erst ab dann beginnt eine Frist von 30 Tagen für eine mögliche Berufung. Damit ist der Spruch auch noch nicht rechtskräftig.

"Dieses Urteil ist ein Drama"

Der Anwalt Niklas Plutte, welcher den Beklagten vertreten hatte, hat das Urteil leicht geschwärzt als PDF veröffentlicht, und weitere Details zu dem Verfahren genannt. Demnach stellte das Landgericht Köln fest, dass beim Einbetten eines Bildes in eine Webseite sowie dem direkten Aufruf über eine URL "das Bild mehrfach genutzt" wird. Bei jeder Nutzung im Sinne des Lizenzvertrages sei aber der Urheber zu nennen.

Vorausgegangen war dem Verfahren eine Abmahnung, die Abgabe einer Unterlassungserklärung hatte der Mandant von Plutte verweigert. Daher sieht der Anwalt nun "akuten Handlungsbedarf" vor allem bei Webseiten, die sich der Bilder von Pixelio bedienen. Sogar dieses Unternehmen selbst hatte aber laut Plutte im Verfahren angegeben, dass die "übliche Nutzung" durch die Kennzeichnung nur beim eingebetteten Bild ausreichen würde. Die Richter bestanden aber auf der Mehrfachnutzung, für die an jeder Stelle eine Kennzeichnung erfolgen müsste.

Der Anwalt rät nun insbesondere Nutzern von Pixelio-Bildern, den Hinweis direkt in der Bilddatei unterzubringen. Wie bereits von Golem.de beschrieben, kann aber auch das wiederum rechtlich problematisch sein, wenn die Lizenzen eine Bearbeitung gleich welcher Form untersagen. Insgesamt kommentiert Anwalt Plutte: "Dieses Urteil ist ein Drama." Über eine mögliche Berufung ist noch nichts bekannt.

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