Webseiten-Sperre bei Vodafone:Gema greift zum äußersten Mittel

Vodafone Sperre boerse.to

Diese Seite sehen Kunden, die über das Vodafone-Netz surfen, wenn sie Boerse.to mit ihrem Browser aufrufen wollen

(Foto: oh)
  • Die Tauschbörse Boerse.to ist für Vodafone- und 1&1-Kunden gesperrt.
  • Durchgesetzt hat die Sperre die Musik-Urhebergesellschaft Gema.
  • Dass eine ganze Webseite nicht mehr ohne Weiteres aufgerufen werden kann, ist in Deutschland extrem selten.

Von Max Hoppenstedt

Es gibt eine neue Schranke im deutschen Internet. Wollen Vodafone-Kunden die Webseite Boerse.to besuchen, erleben sie seit Ende März eine Überraschung. Statt auf das etwas chaotisch anmutende Forum, auf dem auch illegale Download-Links zu aktueller Musik, Videospielen oder Software geteilt werden, leitet Vodafone die Nutzer auf eine schmucklose weiße Webseite weiter: "Wichtiger Hinweis: Dieses Portal ist aufgrund eines urheberrechtlichen Anspruchs nicht verfügbar", steht da. Seit dem 26. März blockiert Vodafone Boerse.to für seine Kunden.

Verantwortlich für die Sperre ist die Gema. Die Autorengesellschaft, die viele Künstler vertritt, deren Werke auf Boerse.to unter Umgehung des Urheberrechts beworben werden, hatte den Internet-Provider 1&1 und später Vodafone aufgefordert, Boerse.to und die kleinere, ähnlich funktionierende Webseite DDL-Music vom Netz zu nehmen. Wer die Seiten betreibt, ist nicht bekannt. Ihre Administratoren verschleiern, auf wen die Seiten angemeldet sind.

Dass eine ganze Webseite blockiert wird und nicht mehr ohne Weiteres aufgerufen werden kann, ist in Deutschland extrem selten. Die Technik, die zum Einsatz kommt, ist zum Beispiel in China Teil der "Great Firewall", mit der der Staat den Zugang zu unliebsamen Seiten wie Facebook sperrt. Deutsche Internet-Provider finden eigentlich, dass sie nicht für die Inhalte von Webseiten wie Boerse.to verantwortlich sind und setzen solche Sperren nur äußerst ungern um. Nach Informationen der SZ wehrt sich 1&1 im aktuellen Fall vor Gericht gegen die Ansprüche der Gema.

Die Folgen der Sperre betreffen potenziell 25 Millionen Kunden von Handy- oder Festnetzverträgen: Sowohl mobil als auch über den Internetanschluss zu Hause sind Boerse.to und DDL-Music über das Vodafone-Netz nicht mehr ohne Weiteres abrufbar. Und zwar nicht nur für Vodafone-Kunden, sondern auch für jene von Kabel Deutschland und Providern wie 1&1 oder Otelo, die das Mobilfunknetz von Vodafone nutzen. Weil Vodafone das Netz kontrolliert, das diese Anbieter nutzen, sind auch ihre Kunden von der Sperre betroffen.

Netzsperren unterscheiden sich von Upload-Filtern

Das Verfahren, das Vodafone einsetzt, nennt sich DNS-Blocking oder DNS-Filtering. Es funktioniert durch einen Eingriff in das Domain Name System (DNS). Dieses wichtige Namensverzeichnis kommt jedes Mal zum Einsatz, wenn eine Webseite im Netz aufgerufen oder eine E-Mail abgeschickt wird. Inhalte einer Webseite sind nämlich unter ihrer IP-Adresse zu finden und nicht unter jener Buchstabenfolge, die Nutzer in ihren Browser eintippen. Im Falle von SZ.de lautet die IP-Adresse momentan beispielsweise 85.199.64.88. Über das DNS-Verzeichnis, das jeder große Internet-Provider für sein Netz betreibt, wird die Adresse in die Ziffernfolge der IP-Adresse übersetzt, dann ruft der Provider die Inhalte der Webseite von der IP-Adresse ab.

Bei einer Netzsperre per DNS-Filtering überschreibt der Provider die tatsächliche IP-Adresse im DNS-Verzeichnis. So ist die eigentliche Seite gesperrt, Nutzer werden auf eine andere Seite weitergeleitet, die der Provider bestimmt - im Fall Boerse.to die Vodafone-Seite mit dem Sperrhinweis. Weil das gleiche DNS-Verzeichnis im gesamten Vodafone-Netz zum Einsatz kommt, lässt sich eine Webseite technisch auch nicht nur für einen Teil des Netzes sperren. Im aktuellen Fall hatte sich die Gema ursprünglich nur an 1&1 gewandt. Da 1&1 jedoch antwortete, dass eine Teilsperrung von Boerse.to technisch nicht zu realisieren sei, wandte sich die Gema wenige Tage später dann an Vodafone, das die Sperre für ihr gesamtes Netz scharf schaltete.

Sperrungen per DNS-Blocking funktionieren also auf einer anderen, grundlegenderen Ebene als die in den vergangenen Wochen im Zuge der EU-Urheberrechtsreform diskutierten Uploadfilter. Solche Filter setzen die Betreiber einer Webseite wie Youtube selbst ein und verhindern, dass bestimmte Inhalte hochgeladen werden können. Die Webseite selbst bleibt aber für Kunden weiterhin erreichbar.

BGH: Netzsperren nur unter bestimmten Voraussetzungen

Grundlage für die Sperrung durch die Gema ist ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Juli 2018. In der sogenannten Dead-Island-Entscheidung hatte das Gericht entschieden, dass auch Dritte, die lediglich einen Zugang zu Piraterie-Seiten anbieten, für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können. Bereits in einem vorherigen Urteil hatte der BGH 2015 aber gefordert, dass eine solche sogenannte Störerhaftung nur unter bestimmten Voraussetzungen greift: Zuvor müssten Rechteinhaber wie die Gema "zumutbare Anstrengungen" gegen Betreiber der illegalen Webseiten unternommen haben. So reicht es zum Beispiel nicht aus, einmal Post an die Adresse zu schicken, unter der die Domain registriert ist, urteilte das Gericht. Denn diese Adressen sind oft falsch, die wahren Betreiber sitzen anderswo.

Die Gema scheint sich im aktuellen Fall streng nach den Vorgaben des BGH zu richten: So erklärte eine Gema-Sprecherin, dass man vor der aktuellen Sperrverfügung an 1&1 und Vodafone einen spezialisierten Dienstleister beauftragt habe, eine Art Privatdetektiv für das Internet. Der recherchierte zu den anonymen Seitenbetreibern, laut Gema "jedoch erfolglos". Auch gegen die Hoster, die Infrastruktur für den Betrieb von Boerse.to und DDL-Music stellen, habe man nicht vorgehen können.

Die Frage, ob der Rechteinhaber alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ist entscheidend. Wenn nicht, halten Kritiker Sperren für einen überharten Eingriff in den freien Datenverkehr - vor allem, weil sie sich so leicht umgehen lassen. An dieser Frage entzündete sich vor zehn Jahren der Streit über das später gekippte Sperrgesetz gegen Kinderpornografie-Seiten unter der damaligen Familienministerin Ursula von der Leyen.

In der Vergangenheit gab es durchaus vereinzelte Ermittlungserfolge gegen die Hintermänner von Piraterie-Seiten. Die Bamberger Staatsanwaltschaft konnte 2017 zwei Betreiber von Lul.to festnehmen lassen. Ihre Seite, über die mehrere Hunderttausend E-Books für wenige Cent heruntergeladen werden konnten, nahmen die Ermittler vom Netz. 2015 gelang es Ermittlern, einen Hintermann der illegalen Streaming-Seite Kinox.to vor Gericht zu stellen. Damals trieb besonders die GVU die Ermittlungen an, ein Verein, der im Auftrag der Filmindustrie mit eigenen Recherchen Urheberrechtsverletzungen im Netz verfolgt. Die illegale Seite ließ sich allerdings nicht abschalten, einige der mutmaßlichen Betreiber sind flüchtig.

Vodafone: "Wir sind für die Rechtsverletzung Dritter nicht verantwortlich"

Vodafone erklärt, man setze die Netzsperre für die Gema nur ungern um. "Wir stehen als Accessprovider diesen Sperranforderungen kritisch gegenüber", sagte eine Sprecherin. "Wir sind für die Rechtsverletzung Dritter nicht verantwortlich und können dennoch in Anspruch genommen werden." Deutsche Telekom und O2 haben bisher keine Verfügung zur Netzsperre durch die Gema erhalten. Ein Sprecher der Telekom erklärte aber ebenfalls, sein Unternehmen stehe Netzsperren "kritisch gegenüber".

Noch im März 2018 hatte sich Vodafone vor Gericht gegen Netzsperren gewehrt, damals im Falle Kinox.to. Offensichtlich glaubt das Unternehmen seit dem Dead-Island-Urteil jedoch nicht mehr an den Erfolg solcher Klagen. Seitdem hat Vodafone mit Hilfe von DNS-Filtering Kinox, die Raubkopie-Seiten BS.to und s.to, sowie LibGen, wo wissenschaftliche Paper und Bücher getauscht werden, gesperrt.

Auf Boerse.to, der Seite, die durch die Gema-Anordnung aus dem Netz verschwinden sollte, gab es nur eine Reaktion auf die Netzsperre: Wenige Minuten nachdem Nutzer von der Netzsperre berichteten, tauschte sich einige Nutzer im Forum über die besten Maßnahmen aus, mit denen sich die Filterung umgehen ließe.

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