Süddeutsche Zeitung

Urteil am Bundesverfassungsgericht:Professoren in Deutschland sollen mehr verdienen

Mit einem Grundsatzurteil kippt das Bundesverfassungsgericht eine Regelung zur Bezahlung von Professoren. Die vor sieben Jahren eingeführte Besoldung verstoße gegen das Prinzip der angemessenen Bezahlung von Beamten. Das Land Hessen muss zunächst nachbessern - doch die Folgen für die Bezahlung von Hochschullehrern reichen weit.

Das Bundesverfassungsgericht fordert mehr Geld für Professoren. Das Gericht erklärte am Dienstag die hessische Regelung zur Bezahlung von Hochschullehrern für verfassungswidrig. Die Neuregelung verstoße gegen das Prinzip der angemessenen Bezahlung von Beamten.

Die Bezahlung von Hochschullehrern war 2005 bundesweit neu geregelt worden (Az.: 2 BvL 4/10). Hessen zahlt nicht die höchsten, aber auch nicht die niedrigsten Gehälter. Ein Chemieprofessor aus Marburg war mit Unterstützung des Deutschen Hochschulverbandes vor Gericht gezogen. Er war 2005 mit einem Grundgehalt von zunächst 3890,03 Euro eingestellt worden. Dazu kamen sogenannte Leistungsbezüge in Höhe von 23,72 Euro.

Die Karlsruher Richter erklärten im konkreten Fall die Bezahlung der Hochschulprofessoren in Hessen in der zweithöchsten Besoldungsgruppe W 2 für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip, wonach Beamten lebenslang ein angemessener Lebensunterhalt gezahlt werden muss. "Die gewährte Besoldung ist evident unzureichend", heißt es im Urteil. Die Grundgehaltssätze der W-Besoldung seien "zu niedrig". Der Gesetzgeber müsse verfassungskonforme Regelungen treffen, die spätestens am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Leistungszulagen variieren sehr

Seit 2005 werden alle neu eingestellten Professoren nach Besoldungsgruppen bezahlt, die zum Teil deutlich unter den alten Sätzen liegen - nach der Grundstufe der Besoldungsgruppe W 2 etwa so viel wie ein Regierungsrat oder ein Gymnasiallehrer in der höchsten Altersstufe. Die W-Besoldung ist im Gegensatz zum früheren C-Besoldungssystem vom Dienstalter des Professors unabhängig. Das neue zweigliedrige Vergütungssystem sieht ein Mindestgrundgehalt vor, das allerdings rund 25 Prozent niedriger ist als beim alten System. Dafür haben die Universitäten die Möglichkeit, je nach Leistung Zulagen zu zahlen. Die Bezahlung ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Auch gibt es in der Bezahlung Unterschiede zwischen den Bundesländern. Dabei zahlt Hessen nicht die höchsten, aber auch nicht die geringsten Gehälter. Zumindest die in Hessen gezahlte Besoldung sei "evident unzureichend", entschieden die Richter des Zweiten Senats mit einer Mehrheit von 6:1 Stimmen.

Das Gehalt eines Professors in der Besoldungsgruppe W 2 entspreche etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberstudienrats. Das Grundgehalt reiche nicht aus, "um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen", heißt es zur Begründung des Urteils.

Kriterien klar bestimmen

Dies werde auch nicht durch die möglichen Leistungszulagen ausgeglichen. Zwar erlauben die Richter grundsätzlich die Einführung von Leistungselementen bei der Besoldung. Bei der Frage nach der angemessenen Alimentation seien diese Zulagen aber nur zu berücksichtigen, wenn die Kriterien hinreichend bestimmt sind und jeder einzelne Professor "unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat". Diesen Voraussetzungen genügten die Bestimmungen jedenfalls in Hessen nach Ansicht der Richter nicht.

Das Alimentationsprinzip sei kein zahnloser Tiger, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Er betonte, dass von den Richtern des Zweiten Senats - unter ihnen vier Hochschullehrer - niemand direkt von der Entscheidung profitiere. Richter Michael Gerhardt gab eine abweichende Meinung ab. Nach seiner Auffassung ist die Kombination aus einem "moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen, leistungsbezogenen Elementen" sachgemäß.

Nach einer Erhebung des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) variieren die Jahresgehälter für Hochschullehrer in der Besoldungsgruppe W 2 zwischen 48.968 Euro in Berlin und 56.932 Euro in Bayern. In der Besoldungsgruppe W 3 werden zwischen 59.324 Euro (Berlin) und 67.889 Euro (Bayern) bezahlt.

Da Beamte nicht streiken dürfen, können sie vor Gericht um eine höhere Besoldung kämpfen. Derzeit liegen in Karlsruhe auch Klagen gegen die Richterbesoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung vor. Das Urteil dürfte hierfür Signalwirkung haben.

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