Urheberrecht an der Uni:Live aus dem Hörsaal

Universität verdoppelt Anzahl von Lehrerstudenten

Laut Gesetz dürfen Schulen und Unis "kleine Teile eines Werkes" Schülern oder Studenten "zur Veranschaulichung im Unterricht" zugänglich machen.

(Foto: Waltraud Grubitzsch/dpa)

Die Vorlesung mit dem Handy aufnehmen, um nicht mitschreiben zu müssen. Oder ein lustiges Zitat vom Prof twittern. In deutschen Hörsälen ist das mittlerweile gang und gäbe - aber ist es auch legal? Was das Urheberrecht an der Uni erlaubt.

Von Kathrin Schwarze-Reiter

Der Professor spricht schnell, der Stoff ist kompliziert. Jana kommt mit dem Mitschreiben nicht hinterher. Die Germanistikstudentin aus Hamburg legt deshalb ihr Handy auf die Bank und nimmt die Vorlesung mit dem integrierten Diktiergerät auf. Ihre Freundin Linda erzählt, dass sie häufig ausländischen Kommilitonen den Tipp gibt, lieber selbst gemachte Tonaufnahmen in Ruhe zu Hause anzuhören und abzutippen, als mitzunotieren. "Wenn du noch nicht so gut Deutsch sprichst und langsam schreibst, hast du gar keine andere Möglichkeit", sagt Linda.

Doch ist so etwas überhaupt erlaubt? Diese Frage stellten sich Kevin Funk und seine Studienkollegen der Fakultät Medien an der Hochschule Mittweida. In einem witzigen Film haken sie bei dem Rechtsanwalt und Medienrechts-Dozenten Johannes Handschumacher nach.

Kevin Funk spielt darin selbst die Hauptrolle. Der Lockenkopf kommt auf immer neue Ideen, um den Lernstoff festzuhalten: Er macht Fotos von den Vorlesungsfolien, filmt den Vortrag des Professors mit der Handykamera oder überträgt ihn per Skype an die Kommilitonin, die an dem Tag verschlafen hat. Da die technischen Möglichkeiten immer ausgefeilter und die Geräte kleiner werden, würden viele Dozenten das nicht mal bemerken. Es gibt "Smartpens", mit denen man gleichzeitig schreiben und aufnehmen kann. Handys haben hervorragende Kameras und integrierte Tonbandgeräte, Laptops filmen mit Mini-Objektiven.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

"Viele Studenten machen sich überhaupt keine Gedanken darüber, ob sie das dürfen oder nicht", sagt Funk. Doch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Der Rechtsanwalt Handschumacher sagt: "Grundsätzlich sind wissenschaftliche Erkenntnisse zwar nicht urheberrechtlich geschützt, aber die didaktische Aufbereitung macht daraus urheberrechtlich geschützte Werke."

Wer mitfilmt, verletzt außerdem die Rechte des Dozenten am eigenen Bild und am eigenen Wort. Vielleicht hätte er ja ein heikles Diskussionsthema nicht angeschnitten, wenn er gewusst hätte, dass aufgezeichnet wird? Und das Vorlesungsskript ins Internet zu stellen, verletzt eventuell die Rechte Dritter, sollten zum Beispiel Karten und Bilder aus anderen Quellen ungenehmigt veröffentlicht werden.

Doch nicht alles ist verboten. Kein Problem ist es zum Beispiel, das Skript für die kranke Kommilitonin zu kopieren oder ein knackiges Zitat aus der Vorlesung zu twittern. Wer trotzdem unbedingt einen Audiomitschnitt oder ein Video zur eigenen Erinnerung haben will, dem rät Handschumacher den Dozenten einfach um Erlaubnis zu fragen. Oft ist er damit einverstanden.

Aber darf man Karten oder Bilder aus Büchern kopieren und in sein Referatsskript einbauen? Darf der Dozent in der Vorlesung die neueste Verfilmung von "Anna Karenina" zeigen?

Nutzer brauchen eine einheitliche Regelung

Seit zehn Jahren ist das Urheberrecht an Universitäten ein hitzig diskutiertes Thema. Die Schöpfer wünschen sich mehr Schutz und eine bessere Entlohnung ihres geistigen Eigentums. Die Nutzer brauchen eine einheitliche Regelung, um nicht jedes verwendete Bild, jedes Zitat einzeln entschädigen zu müssen.

Zum Jahreswechsel hat der Bundestag den Paragrafen 52a des Urhebergesetzes zum dritten Mal vorläufig bis Ende 2014 verlängert. Diese Schrankenregelung des Urheberrechts, auch Wissenschaftsparagraf genannt, erlaubt Schulen und Hochschulen "kleine Teile eines Werkes oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für den Unterricht oder die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung stellen", sagt Brigitte Wojcieszynski. Sie ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Urheberrecht an der Ruhr-Universität Bochum. "Das kann auf Papier im Semesterapparat oder Online geschehen."

Was ist ein "kleiner" Teil?

Die Bedingungen: Es darf kein kommerzieller Zweck verfolgt werden, die Werke dürfen nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sein (zum Beispiel im Uni-Intranet) und sie müssen dem Lehrstoff folgen. Dafür zahlen die Hochschulen eine Pauschale an sogenannte Verwertungsgesellschaften, die wiederum die Urheber entlohnen.

Der Knackpunkt daran: Was ist ein "kleiner" Teil? Zumindest für die Schulen wurde nach langem Hin und Her vergangenes Jahr eine Definition gefunden. Zehn Prozent eines Druckwerks, maximal 20 Seiten, dürfen für die Veranschaulichung des eigenen Unterrichts eingescannt, auf Medien wie USB-Sticks abgespeichert und über Träger wie Whiteboards den Schülern zugänglich gemacht werden. Zuvor war dies nur analog, also auf Papier, erlaubt. E-Learning oder Internetschulen hätte es damit nicht geben können.

An den Universitäten ist man noch nicht so weit. Hier wurde nie konkret geregelt, welchen Umfang die Teile eines Werkes haben dürfen, die Dozenten oder Studenten für ihre wissenschaftliche oder unterrichtende Arbeit nutzen. Lediglich an zahlreichen Gerichtsurteilen kann man sich orientieren.

So urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart, 91 Seiten seien kein "kleiner Teil". Dem Gericht zufolge erlaubt der Paragraf 52a außerdem nur die Ansicht auf dem Bildschirm und keinen Ausdruck oder Download. Der Alfred Kröner Verlag hatte in dem Fall gegen die Fernuniversität Hagen geklagt, die 91 Seiten des Lehrbuchs "Meilensteine der Psychologie" ohne Genehmigung in den elektronischen Semesterapparat gestellt hatte.

Die dritte Verlängerung des Wissenschaftsparagrafen soll laut Politikern die letzte gewesen sein. Studenten und Dozenten, aber auch die Urheber, sollen endlich definitiv wissen, was erlaubt ist und was nicht.

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