Schulrecht:Zu Unrecht als geistig behindert eingestuft? - Schüler verklagt NRW

  • Ein 20-Jähriger verklagt das Land Nordrhein-Westfalen: Er sei zu Unrecht als geistig behindert eingestuft und daher zum Besuch einer Förderschule gezwungen worden.
  • Er fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 38 000 Euro.
  • Das Gericht äußert am ersten Verhandlungstag Zweifel an der Argumentation des Schülers.

Von Matthias Kohlmaier

Der Fall

Seit Jahren wird über die Inklusion an Deutschlands Schulen gestritten - und damit auch über die Notwendigkeit der Förderschulen. Diese Schulart steht nun im Zentrum eines Prozesses vor dem Kölner Landgericht. Dort verklagt ein 20 Jahre alter Mann das Land Nordrhein-Westfalen. Er sieht sich zu Unrecht als geistig behindert eingestuft, weshalb er bis 2014 eine Förderschule besuchen musste. Erst seit diesem Jahr gilt in NRW der Rechtsanspruch für Eltern, ihr behindertes Kind auf eine Regelschule schicken zu können.

Ursprünglich diagnostiziert wurde der Förderbedarf des Jungen in Bayern, wo er mit seiner Familie bis 2008 wohnte. Dort war er vor seiner Einschulung als minder intelligent getestet und auf eine Förderschule verwiesen worden. Nach dem Umzug nach NRW blieb er bis zu seinem 18. Lebensjahr in der Förderstufe "geistige Entwicklung", obwohl er seine Lehrer immer wieder um den Wechsel an eine Regelschule bat. Mittlerweile besucht er ein Berufskolleg und bereitet sich dort auf den Realschulabschluss vor.

Wegen der entgangenen Bildungschancen verklagt der junge Mann das Land NRW auf eine Gesamtsumme von etwa 38 000 Euro. Der 20-Jährige leide aufgrund des Fehlverhaltens der Behörden an einer posttraumatischen Belastungsstörung, so die Anklage. Dafür fordert er ein Schmerzensgeld von 20 000 Euro. Außerdem hätte er an einer Regelschule mit 16 Jahren den Realschulabschluss machen und bereits eine Ausbildung beginnen können. Weil das nicht möglich war, verlangt der Mann zusätzlich Schadensersatz über fast 18 000 Euro.

Die Streitfrage

Seit längerer Zeit steigt in Deutschland die Quote an Kindern, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf diagnostiziert wird. Waren es 2007 noch 4,5 Prozent aller Schüler, stieg die Quote zum Schuljahr 2012/13 auf 6,6 Prozent. Kritiker sagen, dass die Diagnose oft vorschnell gestellt und nur selten wieder revidiert würde. Das Kölner Landgericht wird also die Frage beantworten müssen: Hat das Land NRW einen Fehler gemacht, als es die Diagnose Förderbedarf des Schülers über Jahre aufrechterhalten hat und ihn nicht an einer allgemeinbildenden Schule lernen ließ?

So argumentieren Kläger und Beklagte

Dass er dazu in der Lage gewesen wäre, daran hat der Kläger keinen Zweifel. Er habe keinen geringen IQ, was auch festgestellt worden wäre, wenn es jemand ordentlich überprüft hätte. Im Gesetz in NRW heißt es, dass "mindestens einmal jährlich" geprüft wird, "ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen".

Die Bezirksregierung Köln als zuständige Behörde sagt jedoch, es seien keine Fehler gemacht worden. Vertreter von Elternvereinen sehen das kritisch. Ihm seien eine Reihe von Fällen bekannt, in denen Förderschülern der Wechsel auf eine allgemeine Schule verwehrt worden sei, sagte Bernd Kochanek, NRW-Vorsitzender von "Gemeinsam Leben - Gemeinsam Lernen". Die vorgeschriebene jährliche Überprüfung des Förderbedarfs werde oft nur nach Aktenlage erledigt: "Das ist gängige Praxis."

Das sagt der Schulrechtexperte

Der Kölner Rechtsanwalt Philipp Verenkotte beurteilt den Fall so:

"Ich bezweifle, dass der Kläger mit seinem Anliegen Erfolg haben wird. Es sind hohe Hürden zu überwinden, wenn man juristisch von einem Bundesland Schadensersatz und Schmerzensgeld erstreiten will. Ich stelle es mir nicht nur sehr schwierig vor, nachzuweisen, dass die Erstdiagnose in Bayern schuldhaft falsch gestellt wurde. Ebenso wird der Kläger kaum nachweisen können, dass im Land NRW eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat, als diese Diagnose übernommen und über Jahre aufrechterhalten wurde.

Was man dazu allerdings auch sagen muss: Es kommt nur sehr selten vor, dass ein einmal diagnostizierter Förderbedarf wieder aufgehoben wird. Daher halte ich es durchaus für vorstellbar, dass der junge Mann in diesem speziellen Fall sozusagen in eine Schulblade gesteckt worden und über Jahre nicht mehr herausgekommen ist. Ob sich das aber juristisch eindeutig beweisen lässt, steht auf einem anderen Blatt."

So schätzt das Gericht den Fall ein

Eine Entscheidung ist am ersten Verhandlungstag nicht gefallen, prinzipiell aber hat das Gericht durchscheinen lassen, dass es an der Argumentation des 20-Jährigen Zweifel hat. Der Richter sagte zwar, es sei "höchstwahrscheinlich ein Fehler gewesen, den Kläger auf eine Schule für geistige Behinderung zu schicken". Jedoch gebe es das Problem der Kausalität: Es sei schwierig nachzuweisen, ob der weitere Lebensweg des Schülers tatsächlich anders ausgesehen hätte, wenn er auf eine andere Schule gekommen wäre. Zudem sei es schwer zu beurteilen, ob die Förderschule ihre Amtspflichten verletzt habe.

Der Kläger hat nun drei Wochen Zeit, um weitere Dokumente einzureichen, die die Klage stützen könnten. Da das Land NRW dazu dann noch einmal Stellung nehmen darf, wurde vorerst kein Termin für die Verkündung des Urteils bekanntgegeben. Kurzum: Es ist kompliziert.

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