Die Leserfrage
Die Lateinlehrerin meiner Tochter, sie besucht die 10. Klasse eines bayerischen Gymnasiums, hat vor der letzten Prüfung ein paar Hinweise zu deren Inhalt gegeben. Zufällig haben die Schüler privat genau den Text vorbereitet, der schließlich in der Schulaufgabe drankam. Entsprechend gut waren die Ergebnisse - theoretisch. Denn die Lehrkraft bewertete extrem streng und erklärte auf Nachfrage, sie hätte einen "repräsentativen Notendurchschnitt" generieren müssen. Nun will sie die Arbeit sogar wiederholen lassen, der Vorwurf des Unterschleifs steht im Raum.
Darf die Prüfung einfach so für nichtig erklärt werden? Wer hat in so einem Fall zu entscheiden? Und müssen Schüler eine Korrektur im Sinne eines "repräsentativen Notendurchschnitts" hinnehmen?
Die Antwort
Ihre ersten beiden Fragen sind relativ einfach zu beantworten, beim "repräsentativen Notendurchschnitt" wird es etwas schwieriger mit einer klaren Antwort.
Prinzipiell ist es an Bayerns Gymnasien möglich, einen großen Leistungsnachweis, also zum Beispiel die von Ihnen genannte Schulaufgabe, im Nachhinein für ungültig zu erklären. Dafür müssen aber bestimmte Kriterien erfüllt sein, die auch in der Schulordnung für die Gymnasien (GSO) festgeschrieben sind. Dort heißt es:
"Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, insbesondere wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war."
Die Prüfung für nichtig erklären, das zu Frage Nummer zwei, kann also nur der Schulleiter. Bevor er das tut, hält er aber mit der zuständigen Lehrkraft und auch der Fachbetreuung Rücksprache. Denn wenn so ein Schritt notwendig ist, was wirklich sehr selten passiert, müssen bei der Konzeption der Arbeit Dinge grob schiefgegangen sein.