Studentin klagt Prüfungsnote ein:Brillantes Examen nach Liaison mit Jura-Professor

Schriftliches Jura-Examen durchschnittlich, mündliches sehr gut - und im Hintergrund die Beziehung zu einem Rechtsprofessor, der die Lösungen der Prüfungsaufgaben kannte. Ein Zufall? Nein, sagte das Prüfungsamt der Uni Trier und wollte eine Wiederholung des Examens. Dagegen zog die Studentin vor Gericht.

Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat das mündliche Jura-Examen einer Studentin bestätigt, die zum Zeitpunkt der Prüfung mit einem Professor der Fakultät liiert war. Damit scheiterte das Landesprüfungsamt mit seinem Ansinnen, die mit "sehr gut" bewertete Prüfung der jungen Frau abzuerkennen und wiederholen zu lassen, wie die Richter entschieden (Aktenzeichen: 10 A 11083/11.OVG).

Die Behörde hatte erst im Nachhinein von der Beziehung der Examenskandidatin mit dem Professor erfahren. Der Fall hatte an der Universität Trier für Aufsehen gesorgt. Denn die Examenskandidatin war mit einem Rechtsprofessor liiert, der am gleichen Tag im selben Fach prüfte. Zwar hatte er sichergestellt, seine Freundin nicht prüfen zu müssen. Doch dass er vorab im Besitz der Lösungsskizze jener Aufgaben war, die seine Studentin dann mit Bravour meisterte, gab Anlass zu Spekulationen. Der Erfolg war einigermaßen überraschend, da die Frau im schriftlichen Teil des Examens nur auf einen knapp ausreichenden Notendurchschnitt gekommen war.

Das Landesprüfungsamt erfuhr erst im Nachhinein von der pikanten Liaison zwischen der Examenskandidatin und dem Hochschullehrer. Inzwischen hatten an der Universität Gerüchte die Runde gemacht, es könne nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sein. Davon war auch das Prüfungsamt überzeugt, das eine Aberkennung der Leistung und eine Wiederholung der Prüfung verlangte.

Dagegen zog die junge Frau vor Gericht. Nachdem das Verwaltungsgericht Trier ihrer Klage stattgegeben hatte, rief das Prüfungsamt die nächste Instanz an. Doch auch in Koblenz sah man keinen Anlass, die Leistung abzuerkennen. Eine "gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Täuschungshandlung" reiche noch nicht aus, um die Prüfung nachträglich abzuerkennen, befand das Gericht. Zudem habe der Professor glaubhaft versichert, die Examenskandidatin nicht vorab über die Lösungen informiert zu haben.

Zwar sprächen die insgesamt schwachen Prüfungsleistungen der Frau dafür, dass der Ausreißer nach oben kein Zufall war, räumten die Richter ein. Allerdings könne nicht mit der "für eine Aberkennung der Prüfung erforderlichen Sicherheit" ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem gehaltenen Vortrag um eine "herausragende Einzelleistung" handele.

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