Süddeutsche Zeitung

Lehrerin in Baden-Württemberg:Dienstunfall im Bierzelt

Ist eine Lehrerin noch im Dienst, wenn sie im Bierzelt auf der Bank steht und Schüler beaufsichtigt? Ja, sagt das Verwaltungsgericht in Stuttgart und gibt damit einer Pädagogin recht, die die Schulbehörde auf Entschädigung verklagt hatte.

Der Fall klingt fast zu skurril, um wahr zu sein: Eine Lehrerin aus Baden-Württemberg nimmt im Mai 2012 an einer Klassenfahrt teil, Ziel ist München. Man vergnügt sich des Tags in der bayerischen Hauptstadt und beschließt, den Ausflug mit einem Besuch auf dem Frühlingsfest abzuschließen. Die Schüler-Lehrer-Truppe aus dem Ländle wird schnell warm mit der hiesigen Bierzeltkultur - es dauert nicht lange und alle stehen auf den Bänken.

Doch dann geschieht das Unglück: Eine Holzbank kippt um, reißt zwei Schülerinnen mit und die Lehrerin. Diese verletzt sich so schwer am Rücken, dass sie zwei Monate im Job ausfällt. Stellt sich die Frage: Dienstunfall oder kein Dienstunfall?

Das Verwaltunsgericht Stuttgart hat nun entschieden - mit positivem Ausgang für die Klägerin. Die Frau habe sich die Verletzungen im beruflichen Kontext zugezogen, ihr sei deshalb Unfallfürsorge zu gewähren, teilte das Gericht mit (Az.: 1 K 173/13).

Wenn sich Berufliches und Privates ungut vermischen

Das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Schulbehörde hatte zunächst anders entschieden. Es wertete den Sturz von der Bank nicht als Dienstunfall. Grund: Der Besuch eines Bierzelts zum Tagesausklang gehöre nicht zu den eigentlichen Dienstaufgaben und sei somit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.

Dagegen hatte die Betroffene geklagt - und bereits Ende Januar recht bekommen. Da ein Bierzeltbesuch für Schüler eine ungleich größere Gefahr bedeute als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände, sei es geboten gewesen, dass sie die Gruppe im Bierzelt beaufsichtigte, so die Lehrerin. Auch das Besteigen der Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Dies müsste aber das unterlegende Regierungspräsidium zunächst beantragen.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.1886532
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ.de/dpa/jobr/olkl
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.