Muslime in Deutschland:Rechtsgutachten sieht Möglichkeit für Kopftuchverbot an Schulen

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Für Mädchen unter 14 könnte ein Kopftuchverbot in der Schule rechtlich möglich sein. (Foto: dpa)
  • Dem Gutachten eines Tübinger Verfassungsrechtlers zufolge wäre ein Kopftuchverbot für Mädchen an Grundschulen rechtlich möglich.
  • Es sei sowohl mit der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit als auch mit dem grundgesetzlich geschützten Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder vereinbar.
  • Die Debatte über ein Kopftuchverbot war in Deutschland neu entbrannt, nachdem Österreichs Parlament Mitte Mai ein solches Verbot an Grundschulen beschlossen hatte.

Ein Kopftuchverbot für Mädchen an Grundschulen, ähnlich wie in Österreich, wäre auch in Deutschland rechtlich möglich. Zu dieser Einschätzung kommt der Tübinger Verfassungsrechtler Martin Nettesheim in einem Gutachten für die Frauenrechte-Organisation Terre des Femmes. Das Gutachten dürfte die schon oft geführte Debatte erneut aufflammen lassen.

In der 42-seitigen Stellungnahme argumentiert der Jurist für ein "Kinderkopftuch"-Verbot an Schulen für Mädchen unter 14. Dieses wäre seiner Ansicht nach sowohl vereinbar mit der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit als auch mit dem grundgesetzlich geschützten Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Nettesheim verweist auf Artikel 7 des Grundgesetzes, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht und darauf, dass Kinder "noch nicht die Reife haben, in Glaubens- und Weltanschauungsfragen selbstbestimmt entscheiden zu können".

Nationalrat beschloss Mitte Mai Kopftuchverbot an österreichischen Schulen

Ein Verbot, in der Schule bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine "religiös konnotierte Kopfbedeckung zu tragen", ließe sich "als Maßnahme rechtfertigen, die der Verwirklichung der in Artikel 7 vorgezeichneten und vom Schulgesetzgeber ausgestalteten Erziehungs- und Bildungsziele dient. Es wäre auch verhältnismäßig", schreibt der Verfassungsrechtler. Das Kopftuch sei ständig sichtbarer Ausweis der Religionszugehörigkeit. "Derartige Bekleidung" führe zu Segmentierung und Trennung, lasse gerade bei jungen Menschen Vorstellungen von Unterschiedlichkeit aufkommen und führe gegebenenfalls auch zur sozialen Ausgrenzung und zur Diskriminierung. In der Schule geht es nach Ansicht von Nettesheim auch um "Erziehung zur Freiheit".

Die Debatte über ein Kopftuchverbot war in Deutschland neu entbrannt, nachdem Österreichs Parlament Mitte Mai ein solches Verbot an Grundschulen beschlossen hatte. Eine Mehrheit der Bevölkerung (57 Prozent) hatte sich in einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov für ein Verbot an Grundschulen auch in Deutschland ausgesprochen.

Islamverbände kritisieren "Symboldebatte"

Die Frauenrechte-Organisation Terre des Femmes, die das nun vorliegende Gutachten in Auftrag gegeben hatte, fordert von der Bundesregierung, dies umzusetzen. "Die Verschleierung von Mädchen ist keine harmlose religiöse Bedeckung des Kopfes", heißt es zur Begründung. Sie stelle eine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar und konditioniere Mädchen in einem Ausmaß, dass sie das Kopftuch später nicht mehr ablegen könnten. Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Annette Widmann-Mauz (CDU), hatte sich dafür ausgesprochen, ein Verbot zu prüfen. Mehrere Unionsabgeordnete haben zudem ebenfalls ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das im Herbst vorliegen soll.

Es gibt aber auch viele skeptische Stimmen: Der Präsident der Kultusministerkonferenz, der hessische Bildungsminister Alexander Lorz (CDU) und der Beauftragte der SPD-Bundestagsfraktion für die Belange der Religionsgemeinschaften, Lars Castellucci, hatten im Zuge der Debatte auf die Religionsfreiheit verwiesen und darauf, dass es in Deutschland nur wenige Kinder mit Kopftuch gebe. Islamverbände kritisierten die Diskussion als "Islambashing" und als "Symboldebatte". Es handele sich um Fälle im "Promillebereich". Zudem wiesen sie darauf hin, dass die religiöse Pflicht für das Tragen eines Kopftuchs erst "ab der religiösen Mündigkeit, also ab der Pubertät" gelte.

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