Süddeutsche Zeitung

Kinderbetreuung:Wichtige Fragen und Antworten zum Kita-Platz

Wann muss man das eigene Kind in der Kita anmelden? Welche Fahrstrecke zum Betreuungsplatz müssen Eltern in Kauf nehmen? Und wann lohnt sich eine Klage?

Seit wann gibt es den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz?

Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter.

Wie früh müssen die Eltern das Kind anmelden?

Das ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. In Berlin kann man beispielsweise bis zu neun Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn einen Kita-Gutschein beantragen. Spätester Anmeldetermin ist zwei Monate vor Beginn. Tatsächlich gibt es aber nicht nur in der Hauptstadt Eltern, die schon vor der Geburt ihres Kindes bei ihrer "Wunsch-Kita" vorstellig werden.

Wer kann klagen und mit welchem Ziel?

Zwar besteht ein rechtlicher Anspruch auf Kinderbetreuung - aber niemand hat einen Anspruch darauf, dass sein Kind in einer bestimmten Kita aufgenommen wird. Eltern, die an ihrem Wohnort gar keinen Kita-Platz bekommen und auch keine Betreuungsmöglichkeit bei einer Tagesmutter finden, können vor Gericht ziehen. Das ist bislang allerdings kaum vorgekommen.

Ist eine juristische Auseinandersetzung unumgänglich, können Eltern versuchen, im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Kita-Platzes zu erstreiten. Sie können außerdem, wenn sie trotz nachweisbarer Bemühungen und Kontakt zum Jugendamt erfolglos geblieben sind, den Ersatz der Kosten für eine private Kinderbetreuung einfordern. Wer die Kinderbetreuung auch privat nicht organisieren kann und deshalb zu Hause bleiben muss, kann versuchen, Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls geltend machen. Laut aktuellem Urteil des Oberlandesgerichtes in Dresden haben betroffene Eltern jedoch in so einem Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz. Nicht die Eltern und ihr Wunsch nach Berufstätigkeit seien vom Gesetz geschützt, entschied das OLG, sondern die Kinder und ihr Anspruch auf frühkindliche Förderung.

Welchen Anfahrtsweg in die Kita müssen Eltern in Kauf nehmen?

"Diese Frage ist sehr von Einzelfallgerechtigkeit geprägt", sagt Rechtsanwältin Katharina Eibl. Wie viele Kitas gibt es in der Kommune? Sind 15 Kilometer Autostrecke im dichten Großstadtverkehr genauso zumutbar wie auf dem Land? "Das wird in den kommenden Jahren nach und nach geklärt werden", so Eibl. Ähnliches gilt für die Frage nach der Dauer der Betreuung, denn auch diese lässt das Gesetz offen. In Online-Ratgebern ist oft die Auslegung zu lesen, dass vier Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche als Richtwert gelten. Das basiert auf der Annahme, dass Eltern - zumeist Mütter - in der Regel halbtags arbeiten. Doch was, wenn beide Eltern Vollzeit arbeiten? Oder eine Alleinerziehende auf mehr Betreuung angewiesen ist? Um derlei Fragen zu klären, sind aktuell und in den kommenden Jahren noch viele juristische Einzelfallentscheidungen notwendig.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli das Betreuungsgeld gekippt. Kann man das Geld, das dafür eingeplant war, nicht nutzen, um neue Kitas zu bauen oder mehr Erzieherinnen einzustellen?

Das ist nicht so einfach. Die Kinderbetreuung ist Ländersache - mit diesem Argument hatte Karlsruhe das vom Bund gezahlte Betreuungsgeld gekippt. Und darüber, was mit dieser einen Milliarde Euro passieren soll, gibt es in der großen Koalition unterschiedliche Auffassungen. Die CSU würde das Geld gerne direkt an die Länder weiterreichen. Dann könnte Bayern das Betreuungsgeld weiter auszahlen. Einige SPD-Politiker würden den Betrag gerne für die Steigerung der Kita-Qualität verwenden. Für die CDU steht allerdings noch gar nicht fest, dass dieses Geld überhaupt in familienpolitische Leistungen fließen muss.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.2621992
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ.de/dpa/mkoh/reek
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.