Hamburg (dpa/lno) - Ein Grundschüler muss sich nach einer Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts nicht an seiner Schule auf Corona testen lassen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Es reiche ein negatives Ergebnis aus einem anerkannten Schnelltestzentrum, das maximal 24 Stunden alt sei, heißt es in dem Beschluss vom 29. April (Az. 2 E 1710/21). Die Schulbehörde hat gegen die Eil-Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch sagte. Der Schüler hatte sich zu Hause testen lassen und der Schule nur das Ergebnis mitteilen wollen. Einen solchen Selbsttest akzeptierte das Verwaltungsgericht nicht.
Seit dem 6. April müssen sich Schüler in Hamburg mindestens zweimal pro Woche unter Aufsicht an der Schule testen, wenn sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen. Als einzige Alternative ist ein PCR-Test erlaubt, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verletzt die Testpflicht an der Schule den Datenschutz, zumindest wenn ein Test positiv ausfällt und das Ergebnis an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden muss. „Die derzeitige Ausgestaltung der testabhängigen Zugangsbeschränkung verstößt nach summarischer Prüfung (…) gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung“, heißt es in dem Beschluss. Die Datenerhebung setze Freiwilligkeit voraus. Die Alternative Homeschooling bedeute aber einen Nachteil für den Schüler, er könne sich darum nicht freiwillig entscheiden.
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