Verkehr - München:Gerichtshof entscheidet am 7. Juni über Rad-Volksbegehren

Verkehr - München: Ein Fahrradfahrer fährt über einen Radweg. Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild
Ein Fahrradfahrer fährt über einen Radweg. Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

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München (dpa/lby) - Der bayerische Verfassungsgerichtshof will am 7. Juni seine Entscheidung verkünden, ob das von mehr als 100.000 Unterstützern beantragte Rad-Volksbegehren im Freistaat rechtlich zulässig ist. Das sagte Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler am Mittwoch zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung in München. Von der Entscheidung hängt ab, ob die Initiatoren sozusagen die nächste Runde erreichen und es ein bayernweites Volksbegehren gibt. Die Staatsregierung hält das Volksbegehren rechtlich für unzulässig.

Die Initiatoren hatten am 27. Januar den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens mit dem formalen Namen "Radentscheid Bayern" beim Innenministerium eingereicht. Das Bündnis will damit erreichen, dass ein bayerisches Radgesetz erlassen und weitere Vorschriften etwa des Straßen- und Wegegesetzes geändert werden. Ziel ist der Neu-, Um- und Ausbau sowie die Sanierung von Radwegen. Bei allen Baumaßnahmen und Sanierungen von Straßen soll eine bedarfsgerechte, sichere und möglichst kreuzungsfreie Radverkehrsführung geplant werden. Zudem soll der Bau kreuzungsfreier Überland-Radwege vorangetrieben werden.

Ihr Ziel wollen die Initiatoren mittels Volksbegehren und Volksentscheid erreichen - das ist der Weg, in dem Bürgerinnen und Bürger in Bayern Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen können. Damit ein Volksbegehren erfolgreich ist, müssen sich binnen zwei Wochen mindestens zehn Prozent aller Stimmberechtigten in Bayern in Unterschriftenlisten in den Rathäusern eintragen. Sollte der Landtag den Gesetzentwurf des Volksbegehrens dann nicht von sich aus annehmen, kommt es zu einem bayernweiten Volksentscheid.

Das Innenministerium hält das Radl-Volksbegehren für unzulässig - und hat den Antrag deshalb dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt: Der Gesetzentwurf greife in das Budgetrecht des Parlaments ein. Zudem fehle dem Landtag die Kompetenz, für straßenverkehrsrechtliche Regelungen Gesetze zu beschließen.

Der Anwalt der Initiatoren argumentierte dagegen, dass die aus dem Gesetz entstehenden Kosten nicht einmal 0,5 Prozent des bayerischen Staatshaushalts tangieren würden, selbst nach Berechnungen der Staatsregierung. Eine Schwelle, die das Bundesverfassungsgericht in ähnlichen Fällen aufgestellt habe, würde damit nicht überschritten. Zudem bleibe die Entscheidung, ob und welche Maßnahmen genau umgesetzt werden, auch weiter in der Budgethoheit des Landtags. Man formuliere das Ziel, mehr für den Radverkehr zu tun - das "Wie" werde aber weiter den zuständigen Stellen und dem Landtag überlassen.

© dpa-infocom, dpa:230510-99-633782/3

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