Warum die Klage abgewiesen wurde
Im Streit um eine fehlende Anwaltsrobe ist der Münchner Anwalt Norman Synek vor Gericht gescheitert. Das Augsburger Landgericht wies eine Klage des Anwalts gegen den Freistaat Bayern ab, wie das Gericht mitteilte. Es würde dem Gewohnheitsrecht entsprechen, dass vor den Gerichten auch Anwälte eine Robe tragen müssten, hieß es zur Begründung.
Diese Verpflichtung gelte für Amtsgericht und Landgericht gleichermaßen. Synek hatte Schadenersatz verlangt, da er in einem Zivilprozess vor dem Augsburger Amtsgericht "unverrichteter Dinge wieder die Heimreise antreten musste", wie er in seiner Klage schrieb.
Augsburg:Anwalt klagt gegen Robenzwang vor Gericht
Kleiderordnung im Gerichtssaal? Weil ein Rechtsanwalt bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht ohne Robe erschien, wurde nach zwei Minuten abgebrochen. Nun hat er den Freistaat Bayern verklagt.
Der Grund: Synek hatte bei dem Prozess keine Robe dabei gehabt. Der Richter weigerte sich deshalb, die Verhandlung durchzuführen und setzte kurzerhand einen neuen Termin an.
Welche Regelung es zur Kleiderordnung gibt
Roben sind die übliche Standestracht von Richtern, Staats- und Rechtsanwälten in den deutschen Gerichtssälen. Dies ist in der bundeseinheitlichen Berufsordnung der Anwälte so festgelegt. In Paragraf 20 heißt es: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist." Einschränkend folgt dann: "Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht."
Unter den Juristen wird die Kleiderordnung unterschiedlich gesehen und interpretiert. Mitunter gibt es in den einzelnen Bundesländern abweichende Vorschriften auch dazu, was unter der Robe zu tragen ist.
Dass die anwaltliche Kleiderordnung zu einem Prozess führt, ist kein Einzelfall. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München 2006, dass Anwälte bei Prozessen unter ihrer Robe Oberhemd und Krawatte tragen müssen. Ein Landgericht hatte zuvor einen Verteidiger ausgeschlossen, der unter seiner Robe nur ein T-Shirt trug. Die OLG-Richter stützten sich auf eine Bekanntmachung des bayerischen Justizministeriums aus dem Jahre 1956.