Urteil des Bundesverfassungsgerichts:Vergewaltiger kommt frei

Der Fall ist eigentlich klar: Ein junger Mann soll in München wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung angeklagt werden, er hat die Taten weitgehend eingeräumt. Und doch muss ihn die Justiz erst einmal laufen lassen.

Von Klaus Ott

Der Fall wiegt schwer: Vergewaltigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, geschehen im Juli vergangenen Jahres in München. Der mutmaßliche Täter, ein junger Mann, sitzt seit knapp einem Jahr in Untersuchungshaft; er soll weitgehend eingeräumt haben, was geschehen sei; und er soll im Herbst vor Gericht kommen. Doch jetzt muss ihn die Justiz aus dem Gefängnis in München-Stadelheim erst einmal laufen lassen, trotz der heftigen Vorwürfe.

So hat es das Oberlandesgericht (OLG) München in dieser Woche entschieden, aufgrund von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus Karlsruhe. Die beiden Beschlüsse sind, so muss man das wohl sagen, eine Art Anklage gegen Bayerns Justizverwaltung und die Regierung. Keine Anklage im rechtlichen Sinne natürlich, aber politisch betrachtet. Justizminister Winfried Bausback, der sich seit seiner Berufung im Herbst vergangenen Jahres bislang gut geschlagen hat, wird sich nun erklären müssen.

Der Grund für die jetzt angeordnete Freilassung: Bis der mutmaßliche Täter vor Gericht kommt, dauert es einfach zu lange. Das Votum des Bundesverfassungsgerichtes ist eindeutig: Dem Beschuldigten dürfe nicht zugemutet werden, länger als "angemessen" in Untersuchungshaft zu sitzen, weil der Staat es versäume, seiner "Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte" nachzukommen. Der Staat, das ist in diesem Fall der Freistaat, dessen Justiz nicht so funktioniert, wie sie eigentlich sollte.

Schwere Rüge für die Justizverwaltung in Bayern

Im Januar 2014 erhob die Münchner Staatsanwaltschaft, die schnell ermittelt hatte, Anklage gegen den jungen Mann bei der Jugendkammer des Landgerichts München I. Die Jugendkammer ließ die Anklage im April zu und setzte den Prozess ursprünglich für den 14. bis 24. Oktober an, später für den 9. bis 22. September. Ein früherer Termin sei nicht möglich gewesen. Dem Bundesverfassungsgericht geht das aber nicht schnell genug.

Der zwölfseitige Beschluss aus Karlsruhe, der vom 30. Juli datiert, ist eine schwere Rüge für die Justizverwaltung in Bayern. Dem Verfassungsgericht war von der Münchner Justiz mitgeteilt worden, allein dem "überobligatorischen Einsatz" mehrerer Richter und Richterinnen an der Jugendkammer sei es zu verdanken gewesen, dass diese Kammer seit 2006 ihr Pensum habe bewältigen können.

Zwar habe sich die personelle Situation seit Ende 2013 etwas gebessert. Doch eine Vielzahl von Verfahren führe dazu, dass die Büroarbeit zeitweise liegen bleibe. Zwar sei die Kammer in der Vergangenheit, wenn sie auf ihre Lage hingewiesen habe, entlastet worden. Allerdings nur "gelegentlich". Inzwischen sei es der Jugendkammer nicht länger zuzumuten, mehrere Tage pro Woche zu verhandeln.

Für das Verfassungsgericht sind das alles keine Gründe, den mutmaßlichen Täter so lange ohne Urteil einzusperren. Es handele sich "ersichtlich um einen insgesamt einfach gelagerten Fall". Infolge eines weitgehenden Geständnisses sei der Sachverhalt im Wesentlichen bereits geklärt; abgesehen von Randfragen und der Feststellung der Schuldfähigkeit des jungen Mannes. Es sei auch nicht erkennbar, dass umfangreich Beweis erhoben werden müsse.

Bayerns Justizministerium hat keine Stellung bezogen

Allenfalls kurzfristige, unvermeidbare und unvorhergesehene Belastungen könnten eine Verzögerung des Verfahrens rechtfertigen. Hier spreche aber vieles dafür, dass die Jugendkammer über längere Zeit hinweg mehr und mehr überlastet worden sei. Das aber könne nicht dem Untersuchungshäftling zur Last gelegt werden. Das falle vielmehr "in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft", formulierte die zweite Kammer des zweiten Senats beim Bundesverfassungsgericht.

Das klingt etwas umständlich, meint aber eindeutig Verwaltung und Politik. Die sind also aus Karlsruher Sicht verantwortlich. Dort hatte sich der mutmaßliche Täter über seine beiden Anwälte gegen die lange Haft gewehrt, weil das gegen Artikel zwei Grundgesetz verstoße. Darin ist die "Freiheit der Person" geregelt.

Die Münchner Justiz hatte den jungen Mann unbedingt im Gefängnis behalten wollen, konnte damit aber in Karlsruhe nicht durchdringen. Dort fanden die Münchner Richter nicht einmal Fürsprecher beim Generalbundesanwalt, der obersten Strafverfolgungsbehörde in Deutschland. Der Generalbundesanwalt äußerte, es fehle an einer "tragfähigen Begründung für die Fortdauer der Untersuchungshaft". Die Verfassungsrichter notierten noch etwas: Bayerns Justizministerium habe "von einer Stellungnahme abgesehen".

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