Süddeutsche Zeitung

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs:Gesichtsschleier in der Schule verboten

Eine Berufsoberschule hat einer jungen Frau untersagt, im Unterricht einen Gesichtsschleier zu tragen. Ein Gericht hat das Verbot nun bestätigt: Der Schleier behindere die Kommunikation. Nicht nur die verbale.

Eine muslimische Schülerin darf im Unterricht an einer bayerischen Schule keinen Gesichtsschleier tragen. Dieses Verbot schränke das Recht auf freie Religionsausübung nicht in unzulässiger Weise ein, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.

Das Hauptargument der Richter: Der Gesichtsschleier, der nur die Augen freilässt, behindere die ständige - auch nonverbale - Kommunikation im Unterricht zwischen Lehrer und Schülern. Die junge Frau war zum Beginn des laufenden Schuljahres in eine staatliche Berufsoberschule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde aber widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne Gesichtsschleier am Unterricht teilzunehmen.

Das Gericht argumentierte, die Glaubensfreiheit werde vorbehaltlos gewährt, jedoch werde sie beschränkt durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme. Die im Grundgesetz geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, könne jedoch beschränkt werden, wenn religiös bedingte Verhaltensweisen den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags zu stark behinderten.

Die Richter verwiesen auf die offene Kommunikation im Unterricht. Diese beruhe nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern auch auf Mimik, Gestik und Körpersprache. Eine gesichtsverhüllende Verschleierung unterbinde diese nonverbale Kommunikation im Wesentlichen. Mehrfach mussten sich Gerichte bereits mit der Frage von Kopftüchern im Unterricht oder in öffentlichen Einrichtungen befassen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte vor zehn Jahren zum Kopftuchverbot für eine Lehrerin in Baden-Württemberg entschieden, dass dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage erforderlich sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging im Fall der Schülerin davon aus, dass das bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für das Verbot der Verschleierung bietet.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.1944237
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
Süddeutsche.de/dpa/amm
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.