Bundesgerichtshof:Auf Antrag Geld zurück

Mordprozess Augsburg

Der Bundesgerichtshof bestätigt das Urteil des Landgerichts - aber mit einer nicht unerheblichen Ausnahme.

(Foto: dpa)

Warum die sogenannte Giftmörderin vom Tegernsee Witwenrente aus der Versicherung ihres eigenhändig ermordeten Ehemanns bekommt.

Kolumne von Matthias Köpf, Tegernsee

Ein Antrag ist eine wichtige Sache, vermutlich nicht nur in Deutschland, aber hier auf jeden Fall. So gehört das Wort bestimmt nicht ohne Grund zur Liste jener Ausdrücke, die Deutschlernende unbedingt beherrschen sollten, wenn sie das Zertifikat B1 des Goethe-Instituts erwerben wollen. Wozu höchstwahrscheinlich auch wieder ein Antrag notwendig ist, aber das nur am Rande. Jedenfalls steht auf jener Goetheliste "der Antrag, ¨-e" und dazu der leider lebensnahe Beispielsatz "Haben Sie schon einen Antrag für das Wohngeld ausgefüllt?" Wohngeld braucht die sogenannte Giftmörderin vom Tegernsee allerdings gerade keines. Schließlich sitzt sie lebenslang in Haft und wird wegen besonderer Schwere der Schuld auch kaum vorzeitig entlassen werden. Ein paar Anträge hat sie trotzdem gestellt, und deswegen bekommt sie jetzt vielleicht kein Wohngeld, aber immerhin für eineinhalb Jahre Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes zurück. Obwohl sie den ja selber vergiftet hat.

Ob ganz am Anfang dieser am Ende tödlichen Ehe auch ein klassischer Antrag stand, bleibt offen. Die Frau und der etliche Jahre ältere Arzt waren auf jeden Fall verheiratet, als sie ihn im August 2018 mit mehreren Dosen Insulin und Morphium vergiftet hat. Danach war sie dementsprechend Witwe und bezog bis März 2020 insgesamt 27 186 Euro Hinterbliebenenrente. Im vergangenen Dezember schließlich verurteilte das Landgericht München II sie zu lebenslanger Haft wegen Mordes plus Störung der Totenruhe, weil sie später auch noch das Grab des Gatten geöffnet, die Urne mitgenommen und Teile seiner Asche in ihr Kopfkissen gefüllt hatte.

Gegen dieses Urteil aber legte die Frau - Achtung: Antrag! - Revision ein. In seinem nun veröffentlichten Beschluss bestätigt der Bundesgerichtshof zwar das Landgericht - aber mit einer Ausnahme: Dass es die Hinterbliebenenrente als "einen durch den Mord erlangten Vermögenswert" einziehen ließ, halten die Bundesrichter nicht für rechtens. Denn es bestehe, so der BGH, kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Mord und Rente. Die Frau habe das Geld nämlich nicht als direkte Folge ihrer Tat kassiert, sondern dafür - kurz gesagt - nach dem Mord noch eigens einen Antrag stellen müssen. Der hat sich gelohnt.

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