„Stille Tage“ bleiben:Gericht weist Klage gegen Tanzverbot ab

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An neun Tagen im Jahr bleibt das Tanzen in Bayern verboten. (Foto: Franziska Kraufmann/dpa)

An neun Tagen im Jahr gilt in Bayern ein Tanzverbot. Mit einer Klage wollten sich Religionskritiker gegen diese „Stillen Tage“ wehren. Doch sie scheitern – zumindest vorerst.

Mit seiner Klage gegen ein Tanzverbot an einem sogenannten „Stillen Tag“ ist der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) vor Gericht gescheitert. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die entsprechende Klage einen Tag nach der mündlichen Verhandlung ab, wie ein Gerichtssprecher am Donnerstag mitteilte. Die schriftliche Begründung für die Entscheidung des Gerichts lag zunächst nicht vor.

Die Kläger können gegen das Urteil aber demnach Rechtsmittel einlegen – in diesem Fall Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Die einmonatige Frist für den Antrag auf Zulassung beginnt dem Gericht zufolge erst, wenn die schriftliche Begründung der Entscheidung vorliegt. Die bfg-Vorsitzende Assunta Tammelleo kündigte schon am Donnerstag an, Rechtsmittel einlegen zu wollen. „Das haben wir auf jeden Fall vor. Was geht, machen wir.“

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Konkret geht es in dem Verfahren um ein Verbot der Stadt Nürnberg für Protestfeiern gegen das Tanzverbot von Gründonnerstag auf Karfreitag vergangenen Jahres. Diese Feiern hatte der bfg abhalten wollen; er zog vor Gericht, als er die dafür nötige Sondergenehmigung vom Ordnungsamt nicht bekam. Einen Antrag im Eilverfahren hatte das Gericht mit der Begründung abgelehnt, die Vertreter des Bundes für Geistesfreiheit hätten „nicht glaubhaft gemacht, in ihren Grundrechten der Versammlungsfreiheit und der Bekenntnisfreiheit verletzt zu sein“. Es sei nicht ausreichend erklärt worden, dass der Weltanschauungsgedanke bei den Protestfeiern im Vordergrund stehe.

In Bayern sind neun Tage im Jahr als „Stille Tage“ bestimmt und mit einem Tanzverbot belegt: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und der Heilige Abend. In den anderen Bundesländern variiert die Anzahl nach Angaben des bayerischen Innenministeriums zwischen drei und sieben.

Im Jahr 2016 formulierte das Bundesverfassungsgericht aber eine Ausnahmeregelung. Der Bund für Geistesfreiheit vertritt die Auffassung, dass diese auch für seine Veranstaltungen und Partys gelten. Die Events seien „Ausdruck einer weltanschaulichen Abgrenzung gegenüber christlichen Glaubensbekenntnissen“, sagte Vorsitzende Tammelleo.

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