Sicherungsverwahrung:Sexualmörder legt Beschwerde ein

Sicherungsverwahrung

Haftstrafe verbüßt, und doch nicht in Freiheit: Erstmals wurde in Deutschland die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach einer Jugendstrafe angeordnet. Nun legt der Täter Beschwerde ein.

(Foto: dpa/Roland Weihrauch)

Als 19-Jähriger hat er eine Frau getötet und sexuell missbraucht. Obwohl er seine Haftstrafe seit zwei Jahren abgesessen hat, kommt der Täter wegen einer nachträglich verhängten Sicherungsverwahrung nicht frei. Von ihm gehe noch immer Gefahr aus. Nun hat er Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Fast 16 Jahre nach dem Sexualmord an einer Joggerin im niederbayerischen Kelheim hat der Täter Verfassungsbeschwerde gegen die nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung eingelegt, erklärte sein Rechtsanwalt Adam Ahmed.

Dessen Mandant hatte im Sommer 1997 als 19-Jähriger eine Joggerin erwürgt und sich anschließend an der Leiche vergangen. Nach Verbüßung der maximalen Jugendstrafe von zehn Jahren hatte das Landgericht Regensburg 2008 Sicherungsverwahrung verhängt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht dies für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Fall neu verhandelt werden. Doch das Landgericht ordnete im vergangenen Sommer erneut die Verwahrung an, da eine "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" vorliege.

Juristisch gilt eine solche Sicherungsverwahrung nicht als Strafe - diese hat er bereits abgesessen. Vielmehr soll die Bevölkerung geschützt werden. Voraussetzung ist, dass der Täter zuvor zu mindestens sieben Jahren Haft verurteilt wurde und zwei Sachverständige darlegen, dass der Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit neue schwere Verbrechen begehen würde. Die Möglichkeit einer späteren Entlassung bleibt dabei bestehen. Der Täter wird nicht automatisch für immer weggesperrt - die Sicherungsverwahrung muss jährlich überprüft werden.

Nach Einlegen der Verfassungsbeschwerde durch den heute 33 Jahre alten Täter muss sich nun erneut das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall beschäftigten.

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