Europäischer Gerichtshof:Joggerin-Mörder bleibt in Gefängnis

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Was tun mit gefährlichen Straftätern, deren Haft zu Ende ist? In Deutschland kann in bestimmten Fällen Sicherungsverwahrung angeordnet werden. (Foto: picture alliance / dpa)
  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Sicherungsverwahrung eines verurteilten deutschen Sexualstraftäters gebilligt.
  • Der inzwischen 40 Jahre alte Mann war als 19-Jähriger zum Mörder geworden.
  • Durch seine Sicherungsverwahrung sah er seine Menschenrechte verletzt.

Das deutsche System zur Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter hat sich erneut vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bewährt. Ein verurteilter Mörder aus Bayern, der durch seine Sicherungsverwahrung seine Menschenrechte verletzt sah, scheiterte am Dienstag endgültig vor dem Straßburger Gericht. Damit ist für ihn der Rechtsweg ausgeschöpft. Er hat keine Möglichkeit mehr, sich aus der Sicherungsverwahrung herauszuklagen. Ihm bleibt nur noch, seine Gefährlichkeitsprognose dadurch positiv zu beeinflussen, dass er sich einer intensiven Therapie stellt und dabei Fortschritte macht. Der Täter hatte aber in der Sicherungsverwahrung in Straubing, wo er sitzt, die Therapie verweigert.

Sein Anwalt, der Münchner Strafverteidiger Adam Ahmed, der die Klage in Gang gebracht hatte, erklärte, damit weiche der Gerichtshof von seiner eigenen Rechtsprechung ab. "Dies ist ein juristischer Purzelbaum rückwärts", sagte Ahmed der SZ. Ahmed vertritt den Täter aber nicht mehr. Bei dem verurteilten Mörder handelt es sich um einen Mann aus der Nähe von Regensburg, der 1997 im Alter von 19 Jahren in der Nähe von Kelheim eine Joggerin ermordet und missbraucht hatte. Seit dem Ende seiner Jugendhaft im Jahr 2008 sitzt er in Sicherungsverwahrung.

Der Menschenrechtsgerichtshof argumentierte in seiner Entscheidung gegen den Mann, dass die deutschen Gerichte durch Expertengutachten hinreichend dargelegt hätten, dass der Mann an sexuellem Sadismus leide und in Freiheit weitere Straftaten begehen könnte. Seine Sicherungsverwahrung sei daher nicht willkürlich gewesen und habe nicht gegen das Recht auf Freiheit verstoßen. Außerdem unterstrichen die Richter, dass die Unterbringung des Mannes vor allem darauf abgezielt habe, seine psychische Störung zu behandeln. Seine Sicherungsverwahrung sei daher nicht als Strafe anzusehen - damit sei auch der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" nicht verletzt worden.

Das deutsche System zur Sicherungsverwahrung war im Jahr 2013 angepasst worden. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Deutschland mehrfach deswegen verurteilt - unter anderem, weil sich die Lebensbedingungen der Gefangenen früher nur unwesentlich von denen im regulären Strafvollzug unterschieden. Das hat sich seitdem erheblich geändert.

© SZ vom 05.12.2018 / dpa,rabe - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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