Süddeutsche Zeitung

Sexualmord an Joggerin:Gericht verhängt erneut Sicherungsverwahrung

Von ihm gehe noch immer eine "hochgradige Gefahr" aus: 15 Jahre nach dem Sexualmord an einer Joggerin hat das Landgericht Regensburg erneut Sicherungsverwahrung für den verurteilten Täter angeordnet. Dessen Klage hatte zu einer wegweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt.

15 Jahre nach dem Sexualmord an einer Joggerin ist für den Angeklagten nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet worden. "Wir gehen davon aus, dass von dem Mann derzeit eine hochgradige Gefahr ausgeht", sagte der Vorsitzende Richter der Jugendkammer am Landgericht Regensburg.

Die Kammer folgte damit den Diagnosen der Gutachter, nach denen der heute 34-Jährige unter sexuellem Sadismus leidet. Der Angeklagte habe bereits einmal die Hemmschwelle überschritten und bei der schwerwiegenden Tat ein persönliches Glücksgefühl empfunden, betonte der Richter. "Ein zweites Mal fällt es ihm möglicherweise leichter."

Der Angeklagte war zunächst zur Jugendhöchststrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Nach deren Verbüßung hatte das Gericht 2008 schon einmal die nachträgliche Sicherungsverwahrung verhängt. Der Joggerinnen-Mörder war damals bundesweit der erste Jugendtäter, bei dem die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Dies wurde erst durch ein neues Gesetz möglich, das nur wenige Tage vor der geplanten Haftentlassung des Mannes in Kraft getreten war.

Jetzt musste der Fall noch einmal aufgerollt werden, weil das Bundesverfassungsgericht im Mai 2011 alle bisher geltenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung für nichtig erklärt hatte. Der 34-Jährige war einer von vier Klägern, die dieses Urteil in Karlsruhe erzwungen hatten. Hintergrund waren mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die deutschen Regelungen als menschenrechtswidrig ansah.

Der Angeklagte wurde in Folge zum Politikum. Sein Fall war sogar Thema im Bundestag - als Beispiel dafür, wie dringend nötig es ist, dass auch jugendliche Straftäter noch nachträglich in Sicherungsverwahrung kommen. Bei der Sicherungsverwahrung bleiben als besonders gefährlich geltende Täter eingesperrt, obwohl sie ihre Strafe schon verbüßt haben.

Bund und Länder haben sich bereits weitgehend darauf verständigt, künftig die Therapie stärker zu betonen und damit das "Abstandsgebot", also die Unterscheidung zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung, deutlicher zu machen. Auch soll die Sicherungsverwahrung bei besonders gefährlichen Tätern bereits im Urteil - zumindest vorbehaltlich - angeordnet werden.

"Überzeugt, dass das Urteil keinen Bestand haben wird"

Der Mann, über den nun in Regensburg verhandelt wurde, lässt sich seit 2009 nicht mehr begutachten. Auch die Therapieangebote im Gefängnis hatte er zuletzt verweigert. Die Sachverständigen mussten sich daher auf die alten Gutachten beziehen und das Verhalten des Mannes bei der Verhandlung beurteilen. Einer der Experten hatte die Diagnose sexueller Sadismus gestellt - damals bei der Tat und auch heute noch. Das Gericht hatte sich acht Monate Zeit gelassen zu entscheiden, ob der Angeklagte noch so gefährlich ist, dass er nicht entlassen werden kann.

Die Staatsanwaltschaft plädierte schließlich erneut dafür, die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Verteidigung kündigte an, noch am Freitag Revision gegen die Entscheidung einzulegen. "Ich bin überzeugt, dass das Urteil keinen Bestand haben wird", sagte der Anwalt des Angeklagten. Die Voreingenommenheit der Kammer sei von Anfang spürbar gewesen.

Der Verteidiger hatte die Freilassung seines Mandanten gefordert. Seiner Ansicht nach enthielten die psychiatrischen Gutachten erhebliche Mängel.

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