Naturschutz:Gericht stoppt verkürzte Schonzeit in Alpenwäldern

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Über die Schonzeiten für Wild, wie für Gämsen, gibt es erneut gerichtliche Auseinandersetzungen. (Foto: Ronald Wittek/dpa)

Die Regierung von Oberbayern verkürzte die Schonzeit in Alpenwäldern, obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Ausnahmeregeln für unwirksam erklärt hatte. Nun unterliegt die Regierung erneut.

Einmal mehr hatte die Regierung von Oberbayern Mitte Dezember eine Verkürzung der Schonzeit für Waldgebiete in den Alpen erlassen. Diese hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München jetzt vorläufig einkassiert, wie ein Sprecher mitteilte. Damit reagierten die Richter auf einen Eilantrag, den der Bayerische Jagdverband (BJV) kurz vor Weihnachten zum Stopp der Verordnung gestellt hatte. Seit vielen Jahren regelte die Regierung von Oberbayern den Abschuss von Gamswild in den sogenannten Sanierungsgebieten im Alpenraum mittels Schonzeitverkürzung. Die letzte Verordnung hierzu aus dem Jahr 2019 war im Juli 2024 ausgelaufen und im November vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Nachhinein für unwirksam erklärt worden.

Ein Sprecher des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes teilte nun mit, die am 13. Dezember 2024 bekanntgegebene neue Verordnung stimme inhaltlich weitestgehend mit ihrer Vorgängerverordnung überein. Weil die schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vorlägen, lasse sich nicht überprüfen, ob die dort festgestellten Unwirksamkeitsgründe auch bei der Nachfolgeverordnung griffen.

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Der BJV sah die neue Verordnung als rechtswidrig an, „da sie – abgesehen vom Datum des Inkrafttretens und dem Wegfall einzelner Gebiete – identisch mit der Verordnung von 2019 ist, die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig für unwirksam erklärt hatte“, sagte BJV-Präsident Ernst Weidenbusch. Der Staat müsse sich an Gerichtsurteile halten. „Wer jetzt noch außerhalb der gesetzlichen Jagdzeiten schießt, handelt rechtswidrig.“

Ein Regierungssprecher hatte der dpa Mitte Dezember mitgeteilt: „Unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts“ sei klar, „dass für den Erhalt des Schutzwalds und seiner Funktionen eine Nachfolgeregelung unerlässlich ist“. Als Schutzwälder gelten solche, die Siedlungen, Infrastruktur und Landschaft vor Erosion, Muren- und Lawinenabgängen schützen sollen. Ziel der Verordnung sollte sein, die Waldgebiete vor Verbiss durch Rot-, Gams- und Rehwild zu schützen. Der BJV bezweifelt die Wirksamkeit der Maßnahme.

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