Urteil:Präimplantationsdiagnostik bleibt stark reguliert

Urteil um Präimplantationsdiagnostik

Im Kinderwunschzentrum Leipzig beurteilt die Laborleiterin Verona Blumenauer die Eizellenqualität.

(Foto: dpa)
  • Ethikkommissionen entscheiden bundesweit über Anträge von Menschen, die befruchtete Eizellen untersuchen lassen wollen.
  • Ein Münchner Labor hatte geklagt, weil es in bestimmten Fällen diese Kommission umgehen wollte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte dies ab.
  • Das Gericht ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, damit sich Gerichte in anderen Bundesländern an dem Urteil orientieren können.

Von Stephan Handel

Ein Embryo ist ein Embryo, und weil ihn das Gesetz unter besonderen Schutz stellt, vor allem, wenn er durch künstliche Befruchtung entstanden ist, darf er nicht ohne weiteres genetisch untersucht werden. Das soll auch so bleiben: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage eines medizinischen Labors ab, das eine bestimmte Untersuchung ohne Erlaubnis der dafür eingerichteten Ethik-Kommission anbieten wollte. Die Stadt hatte der Münchner Dependance des Augsburger Unternehmens die Untersuchung verboten, die obersten bayerischen Verwaltungsrichter gaben ihr in einem am Montag gesprochenen Urteil Recht.

Das Unternehmen Synlab wollte mit der Methode herausfinden, welche von mehreren befruchteten Eizellen die größte Wahrscheinlichkeit bietet, zu einer erfolgreichen Schwangerschaft zu führen. Dies sollte geschehen durch Untersuchung der so genannten Trophektodermzellen - sie bilden die Umhüllung der Blastozyste, die sich rund fünf Tage nach der Befruchtung entwickelt. Die Trophoplasten dienen zunächst der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutterwand, später bildet sich aus ihnen die Plazenta.

Auf diesen Vorgang stützte sich die Argumentation von Synlab: Mitnichten würden Embryo-Zellen untersucht, vielmehr handle es sich nur um die Umhüllung der Blastozyste, die später ebenfalls nichts mit dem entstehenden Baby zu tun habe, sondern nur zu dessen Versorgung diene. Es gehe auch nicht um die Feststellung von Krankheiten, sondern nur um die Eignung der Zelle, in die Gebärmutter eingesetzt zu werden. Die Trophektodermbiopsie - so die medizinische Bezeichnung - falle deshalb nicht unter das Embryonenschutzgesetz.

Dieses nämlich verbietet die Präimplantationsdiagnostik - dadurch soll verhindert werden, dass Embryonen, bei denen schon vor dem Transfer in die Gebärmutter Krankheiten oder Dispositionen dazu festgestellt werden, gezielt aussortiert werden. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn bei Mutter, Vater oder bei beiden das Risiko einer schweren Erbkrankheit besteht. In jedem solchen Einzelfall muss eine Ethik-Kommission über die Erlaubnis entscheiden. In Bayern ist sie beim Gesundheitsministerium angesiedelt, ihre Mitglieder sind Ärzte, Juristen, Medizinethiker, aber auch Menschen mit Behinderung. Im Jahr 2017 entschied sie über 155 Fälle.

An ihr führt nach dem Urteil auch für Synlab kein Weg vorbei - die Richter entschieden, dass alle Zellen der Blastozyste "Zellen eines Embryos" im Sinne des Gesetzes seien, und dass das Gesetz auch nicht nach dem Untersuchungszweck differenziere. Ebenso wenig komme es darauf an, was aus den Zellen, die untersucht werden, später einmal werden solle; das Gesetz treffe in diesem Punkt keine Unterscheidung.

Ein Sprecher von Synlab weist gegenüber der Süddeutschen Zeitung darauf hin, dass die Trophektodermbiopsie den komplizierten und auch teuren Vorgang der künstlichen Befruchtung vereinfachen könne, die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Schwangerschaft steige nach der Untersuchung signifikant an. Ein Hoffnungsschimmer bleibt den Labormedizinern noch: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Ob Synlab diesen Weg gehen will, soll entschieden werden, wenn die Begründung des Urteils vorliegt. (Az.: 20 B 18.290)

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