Umstrittenes Polizeigesetz:"Das darf es in einem Rechtsstaat nicht geben"

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Mehr als 30 000 Menschen protestierten am 10. Mai 2018 gegen das neue Polizeiaufgabengesetz. Die CSU brachte es kurz darauf trotzdem ohne Änderungen durch den Landtag. In den folgenden Jahren wurde es mehrmals überarbeitet. (Foto: Christian Mang/Imago)

Fünf Jahre nach dem heftigen Streit um das Polizeiaufgabengesetz verhandelt der Bayerische Verfassungsgerichtshof über die Frage, ob die Machtbefugnisse der Polizei zu weit gehen. Im Fokus steht die Präventivhaft - und der Umgang mit der "Letzten Generation".

Von Thomas Balbierer

Es war ein Beben, gleich zu Beginn der Amtszeit von Markus Söder. Am 10. Mai 2018 protestierten zwischen 30 000 und 40 000 Menschen in der Münchner Innenstadt gegen die Verschärfung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG). Vor dem Hintergrund terroristischer Attacken im In- und Ausland wollte die CSU-Regierung die Machtbefugnisse der bayerischen Polizei erheblich ausweiten, zum Beispiel bei der Überwachung und der Präventivhaft für potenzielle Gefährder. Ein Aufschrei folgte, Kritiker befürchteten massive Eingriffe in die Freiheitsrechte. FDP-Chef Christian Lindner warnte Bayern sogar davor, den Weg "in Richtung Polizeistaat" einzuschlagen. Und in München entlud sich der Ärger über dem neuen Ministerpräsidenten, dessen Konterfei die Protestplakate schmückte: "Big Brother is watching you".

Auch Assunta Tammelleo fuhr damals zum Marienplatz. "Ich kam kaum aus der U-Bahn-Station heraus, die Stadt platzte aus allen Nähten", sagt die Kulturschaffende am Donnerstag, fast genau fünf Jahre später. Sie steht vor schweren Holztüren im Münchner Justizpalast, in wenigen Minuten wird dahinter über die Verfassungsklage verhandelt, die sie und ihr Bund für Geistesfreiheit (BfG) kurz nach der Großdemo gegen das PAG eingereicht haben.

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Sie ist nicht die Einzige. Laut dem Verfassungsgerichtshof laufen insgesamt neun Verfahren zum PAG. SPD, Grüne, Linke, ein Bündnis namens "NoPAG" oder eine Gruppe aus 20 Jura-Lehrenden und -Studierenden: Sie alle haben Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit angemeldet. Die mündliche Verhandlung am Donnerstag bildet nur den Auftakt einer langen Verfahrensserie.

Das Gesetz war nach den Novellierungen von 2017 und 2018 mehrmals überarbeitet und in Teilen entschärft worden. Tammelleo, die für die Grünen im Stadtrat von Wolfratshausen sitzt, sieht in dem Gesetz aber noch immer eine "Gefahr für unsere Demokratie". Es verstoße gegen insgesamt 25 Normen, heißt es in der Klageschrift: Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung, Menschenwürde.

Im Zentrum stehen zwei Streitpunkte: zum einen der Begriff der "drohenden Gefahr". 2017 ist er statt der "konkreten Gefahr" als Startpunkt für polizeiliche Maßnahmen ins Gesetz geschrieben worden. Liegt eine "drohende Gefahr" vor, darf die Polizei demnach Personen identifizieren, überwachen (etwa mit einer Fußfessel) oder die Post ohne deren Wissen sicherstellen. Kritikerinnen wie Tammelleo finden den Begriff zu vage und fürchten, dass die Polizei allzu großzügig in die Freiheitsrechte eingreifen könnte. Der Ausdruck sei "unverhältnismäßig und ungeeignet", sagt BfG-Rechtsanwalt Rudolf Riechwald am Donnerstag.

Die Juristen der Staatsregierung argumentieren, dass der Terminus "drohende Gefahr" selbst vom Bundesverfassungsgericht genutzt werde. Es handle sich nicht um eine "vermutete abstrakte Gefahr", sagt Markus Möstl, Verfahrensbeauftragter der Regierung. Sondern um einen drohenden Angriff auf ein hochrangiges Rechtsgut, der "sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen" lasse.

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Umstritten ist auch der sogenannte Präventivgewahrsam. Seit der PAG-Reform darf die Polizei Störer ohne Strafverfahren für bis zu 30 Tage einsperren und den Gewahrsam um maximal einen weiteren Monat verlängern. Von einer "Strafe auf Verdacht" spricht Klägerin Tammelleo. "Das darf es in einem Rechtsstaat nicht geben."

Ja, räumt der Anwalt der Regierung ein, das sei ein tiefer Eingriff. Er sei jedoch "nur Ultima Ratio", wenn andere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht gefruchtet hätten. Zudem entscheide letztlich ein Richter über die Dauer des Gewahrsams. Die alte Höchstdauer von 14 Tagen sei nicht ausreichend gewesen, um etwa eine "Attacke auf einen Weihnachtsmarkt, der länger als zwei Wochen dauert", zu verhindern.

An diesem Punkt zeigt sich eine Schwachstelle der Regierungsargumentation. Denn darauf, dass die Präventivhaft zuletzt regelmäßig gegen Klimaaktivisten der "Letzten Generation" zum Einsatz kam, geht Möstl nicht ein. Es ist Hans-Joachim Heßler, der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, der das Thema eingangs umreißt. Es sei zwar nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Einzelfälle zu bewerten, sondern die gesetzlichen Grundlagen, sagt Heßler. Dass Bayerns oberster Verfassungshüter die Debatte um das umstrittene Vorgehen gegen die "Letzte Generation" aber ausdrücklich erwähnt, ist zumindest bemerkenswert. Schließlich haben die Kritiker des PAG genau davor stets gewarnt: Dass der Staat seine neuen Befugnisse eben nicht nur gegen Terroristen anwenden werde. Was das für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bedeutet, wird sich am 14. Juni zeigen. Dann wird die Entscheidung verkündet.

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