Parteispenden:Geschenke mit Tücken

Wann müssen Geldgeber genannt werden? Das Gesetz macht eindeutige Vorgaben

Von C. Sebald, W. Wittl

Ob Helmut Kohl, der FDP-Politiker Jürgen Möllemann oder die Kölner SPD und ihre überdimensionierte Müllverbrennungsanlage in der Stadt am Rhein: Im Laufe der Jahre erschütterten immer wieder große oder kleinere Parteispenden-Skandale die Republik. Inzwischen sind denn auch Parteispenden genau geregelt. Paragraf 25 des Parteiengesetzes besagt, dass Parteien grundsätzlich berechtigt sind, Spenden anzunehmen. Spenden bis 1000 Euro können demnach in Form von Bargeld übergeben werden. Spenden, deren Volumen mehr als 10 000 Euro in dem jeweiligen Jahr beträgt, müssen mit Namen und Adresse des Spenders im Rechenschaftsbericht der Partei genannt werden. Sie werden dann von der Bundestagsverwaltung veröffentlicht. Und das gilt nicht nur für Einzelspenden von mehr als 10 000 Euro. Sondern auch für mehrere Spenden des gleichen Gebers, wenn sie sich zusammen auf einen Betrag von mehr als 10 000 Euro summieren.

Einzelspenden, die mehr als 50 000 Euro betragen, müssen dem Bundestagspräsidenten sofort gemeldet werden. Das ist auch der Grund, warum man auf der Homepage des Bundestags nachlesen kann, dass der Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie die CSU regelmäßig mit Großspenden bedenkt. Im Wahljahr 2013 überwies der Lobbyverband der Partei auf einen Schlag 565 000 Euro, 2014 waren es 300 000 Euro, vergangenes Jahr 358 000 Euro. So großzügig sind nur wenige.

Verstößt eine Partei gegen die Vorgaben, wird sie mit Strafzahlungen bis zur dreifachen Höhe der falsch oder nicht angegebenen Spenden belegt. Und derjenige, der Spenden nicht korrekt verbucht oder falsche Angaben über sie gemacht hat, erhält eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Ob alles seine Ordnung hat, darüber müssen die Parteien selbst wachen - zunächst auf jeder ihrer Ebenen, von der Ortsgruppe bis hinauf zur Bundespartei. Wobei natürlich stets die nächst höhere Ebene die untere kontrolliert, also der Kreisverband seine Ortsgruppen, der Bezirksverband die Kreisgruppen, die Landesparteien die Bezirksverbände und zuletzt die Bundespartei die Landesparteien. Die letzte Verantwortung hat der jeweilige Bundesschatzmeister. Das ist auch der Grund, warum er - wenn er einen Verdacht hat - ein Durchgriffsrecht bis in die kleinste Ortsgruppe hinein hat.

Wenn eine Firma ihre Spende aufsplitten will, etwa durch Tochtergesellschaften, so ist das juristisch nicht angreifbar. Allerdings kann sie so ihre Unterstützung für eine Partei verschleiern. Dass dies keine Seltenheit sei, könne er zumindest für die Grünen nicht behaupten, sagt deren Landesschatzmeister Sascha Müller. Die Grünen haben sich in einem eigenen Spendenkodex noch einmal strengere Regeln verordnet, als es das Gesetz vorgibt. Die Freien Wähler sind bei Großspenden sehr zurückhaltend. Beträge ab 20 000 Euro würden genau geprüft.

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