Oberlandesgericht Nürnberg:Hund bei Hitze in Wohnmobil - Halterin muss Einsatz zahlen

Oberlandesgericht Nürnberg: Ein offener Spalt reicht nicht im Sommer: Bereits bei einer Außentemperatur von 28 Grad wird es laut Gutachter für Hunde im Auto gefährlich - nicht nur für Yorkshire-Terrier (Symbolbild).

Ein offener Spalt reicht nicht im Sommer: Bereits bei einer Außentemperatur von 28 Grad wird es laut Gutachter für Hunde im Auto gefährlich - nicht nur für Yorkshire-Terrier (Symbolbild).

(Foto: Stephan Jansen/dpa)

Ein Passant sah den Yorkshire-Terrier und rief die Polizei. Die Ausrede, das Tier habe doch genügend Frischluft und sogar Eiswürfel gehabt, zog vor Gericht nicht.

Wer bei großer Hitze einen Hund im Fahrzeug zurücklässt, muss im Zweifel die Kosten für den Feuerwehreinsatz zur Befreiung des Tieres tragen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat eine entsprechende Entscheidung des Landgerichtes Fürth bestätigt. Der Hundehalterin sei beschieden worden, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, teilte das Oberlandesgericht am Montag mit.

Die Frau hatte ihren Yorkshire-Terrier im August 2018 bei Außentemperaturen um 35 Grad Celsius in einem Wohnmobil zurückgelassen, um am Nachmittag ein Fußballspiel zu besuchen. Ein Passant rief die Polizei. Diese habe zunächst erfolglos versucht, den Hund über die geöffnete Dachluke zu befreien, musste dann aber die Feuerwehr zu Hilfe holen, um die Tür aufzubrechen. Die Kosten in Höhe von 2256 Euro wurden der Tierhalterin in Rechnung gestellt.

Die Frau klagte dagegen und argumentierte, es habe keine Gefährdung des Tieres vorgelegen. Der Hund habe über die Dachluken ausreichend Frischluft erhalten, außerdem sei er mit Wasser und Eiswürfeln versorgt gewesen.

Das Gericht in Fürth wies die Klage zurück. Der Feuerwehreinsatz sei schon deswegen rechtmäßig erfolgt, weil es eine Anscheinsgefahr für eine Tierwohlgefährdung gegeben habe. Ein von der Frau gefordertes Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage, ob diese Gefährdung tatsächlich vorgelegen habe, sei deshalb nicht nötig (Az.: 4 U 1604/19).

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