München (dpa) - Im Prozess um die Sterilisation zweier junger Männer hat das Landgericht München I Bewährungsstrafen für die drei Angeklagten verhängt.
Der Arzt, der die beiden Betroffenen während Operationen an der Leiste sterilisierte, bekam am Donnerstag ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen vorsätzlicher und schwerer Körperverletzung.
Das Elternpaar, das seinen behinderten Sohn zu diesem Arzt brachte, bekam jeweils neun Monate auf Bewährung für Anstiftung zur schweren Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft hatte zwei Jahre für den Arzt und je ein Jahr und drei Monate für die Eltern gefordert.
Angeklagt waren zwei Fälle: In dem ersten hatte der Mediziner einen 17-jährigen Autisten bei einer Leistenoperation sterilisiert, im zweiten hatten Eltern um die Sterilisierung ihres damals 24 Jahre alten behinderten Sohnes gebeten.
Das Gericht glaubte dem Mediziner, dass es sich im ersten Fall um ein Versehen handelte und der Arzt zwei Patienten verwechselte - und dass er im zweiten Fall davon ausging, dass es ausreicht, wenn die Mutter des behinderten Patienten die Einwilligung zur Vasektomie unterschreibt.
„Es ist ein so wichtiges Thema in Hinblick auf die Geschichte unserer Landes“, sagte der Vorsitzende Richter Matthias Braumandl. Bei den Angeklagten sah er „keine kriminelle Energie“ und auch „keine Nähe zur NS-Rassenlehre“. Er ging bei allen drei Angeklagten von einem „Bewusstsein, nichts Falsches zu tun“ aus.
Ganz sicher habe ihr Sohn das gewollt, hatte die 66-Jährige im Prozess gesagt. „Nein, Mama, das kann ich nicht. Ich habe genug mit mir selber zu tun“, habe er gesagt. „Ich kann nicht für ein Kind sorgen.“ Darum sei das in seinem Sinne gewesen, als sie einen Chirurgen aus Grünwald bei München bat, ihrem heute 31 Jahre alten, geistig behinderten Sohn 2016 bei einer Leistenoperation auch gleich den Samenleiter durchzuschneiden. Seitdem ist der junge Mann zeugungsunfähig.
Für die Sterilisation eines Menschen, der unter Betreuung steht, gibt es - auch vor dem Hintergrund Hunderttausender Zwangssterilisationen zur Zeit des Nationalsozialismus - laut Bundesjustizministerium besondere gesetzliche Hürden, die in der derzeitigen Form seit 1992 gelten.
Laut Paragraf 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist eine Sterilisation zum Schutz der betreuten Person möglich, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür muss laut Justizministerium auch ein extra Betreuer, ein sogenannter Sterilisationsbetreuer, eingesetzt werden. Und es muss einen Gerichtsbeschluss geben. Laut Deutschem Ärzteblatt genehmigen Betreuungsgerichte pro Jahr deutschlandweit rund 100 Sterilisationen.
„Es geht darum, dass hier einfach falsche Entscheidungen getroffen wurden“, sagte Braumandl. Entscheidungen müssten sich am Recht orientieren. Und dieses Recht habe eben diese hohen Hürden gezogen - „weil es auf den Erfahrungen eines zwölfjährigen Unrechtsregimes beruht“.
Darum verurteilte er den 53 Jahre alten Chirurgen auch zur Teilnahme an einer Schulung über die Aufklärungspflichten eines Mediziners und Voraussetzungen für die Behandlung von Patienten, die unter Betreuung stehen. Von den gesetzlichen Vorgaben für eine Sterilisation von Menschen mit Behinderungen habe er nämlich im Studium nichts gehört, hatte der Mediziner in der Verhandlung angegeben.
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