Vor Gericht in Bayern:Streit um Tattoo - Polizeianwärter zieht Klage zurück

Rechtsstreit um abgelehnte Einstellung wegen eines Tattoos

Der Kläger, ein Zeitsoldat, trägt auf dem Rücken eine Tätowierung in Frakturschrift - die stehe nach Ansicht der Polizei nicht in Einklang mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(Foto: dpa)

Der Mann wurde von der Bereitschaftspolizei in Bamberg abgelehnt, weil er ein Eisernes Kreuz als Tätowierung hat. Nach einer Einschätzung des Richters zog er nun seine Klage zurück.

Von Johann Osel

Auf dem breiten Rücken, umhüllt von einem weinroten Sakko, befindet sich das Bild, um das es hier am Verwaltungsgericht München geht. Eine Tätowierung: in der Mitte ein Eisernes Kreuz, flankiert von den Worten "Blaue Augen, blaues Blut", in Fraktur. Ausziehen böte sich zum besseren Verständnis des Falls an, doch ein Gerichtssaal ist keine Peepshow und besagtes Motiv ist ja nach Aktenlage bekannt. Es klagt am Dienstagvormittag ein Zeitsoldat und Anwärter für den Polizeidienst in Bayern - gegen den Freistaat. Seine Bewerbung wurde wegen des Tattoos abgelehnt. Das Bild steht nach Ansicht der Bereitschaftspolizei, dem Dienstherrn, nicht in Einklang mit der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung, da ihr eine nationalsozialistische Botschaft zukomme. Nach Ablehnung und Widerspruch haben nun also die Verwaltungsrichter zu entscheiden.

Die Polizei begründete ihre Absage damit, das Tattoo erwecke "nicht nur einen martialischen Eindruck, sondern drängt dem objektiven Beobachter die Vermutung auf, dass der Bewerber sich mit der rassistischen Ideologie des Nationalsozialismus identifiziert beziehungsweise sich zumindest nicht erkennbar von dieser eindeutig distanziert". Unsinn, meint der Kläger, Hauptfeldwebel - er sei weder rechtsextrem noch habe das Motiv überhaupt einen "politischen Bezug". Vielmehr wollte er damit, "für mich identitätsstiftend", seine "positive Einstellung zur Luftwaffe" bekunden; im Sinne der Familientradition, schon Vater und Großvater seien Soldaten gewesen, bei der Kriegsmarine beziehungsweise der NVA in der DDR.

Zumindest das Landesamt für Verfassungsschutz, das mit einem Gutachten hinzugezogen wurde, bestätigt, dass "Blaue Augen, blaues Blut" keine relevante Szenebedeutung habe. Den Slogan hat sich der 32-Jährige, so deutet er nach der Verhandlung im Gespräch mit der SZ an, mehr oder weniger ausgedacht. Das Eiserne Kreuz - ohne Hakenkreuz natürlich - ist nicht verboten, es findet sich in moderner Form auch im Logo der Bundeswehr. Strahlend blaue Augen hat der Kläger übrigens tatsächlich.

Vor Gericht in Bayern: Schriftzug mit Eisernem Kreuz: Der Träger, ein Hauptfeldwebel, bestreitet jeglichen politischen Bezug.

Schriftzug mit Eisernem Kreuz: Der Träger, ein Hauptfeldwebel, bestreitet jeglichen politischen Bezug.

(Foto: Johann Osel)

Auf Politisches will das Gericht aber am Dienstag kaum eingehen. Es widmet sich eher dem Grundsatz. Verordnungen regelten die Tattoofrage, zum Beispiel mit Hinblick auf gewaltverherrlichende, sexistische, diskriminierende oder verfassungsfeindliche Motive. Auch könne und müsse der Dienstherr die charakterliche Einstellung von Anwärtern prüfen. Das will Bayern übrigens künftig mit einer Regelanfrage beim Verfassungsschutz tun, wie Innenminister Joachim Herrmann neulich ankündigte. Bei Verdacht geschieht das jetzt schon, gegen den Kläger liegt nichts vor.

Generell gelte Bayerns Beamtengesetz. Laut Artikel 75 kann der Staat Bestimmungen über "Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale" festlegen. Letztlich auch bei nicht sichtbaren Dingen, wie der Richter erläutert: Der Dienstherr habe "Spielraum" und darf ihn wie in diesem Fall streng auslegen. So habe etwa ein Gericht in Mannheim bei einem Totenkopftattoo eines Beamten entschieden, dieses sei geeignet, einen "achtungs- und vertrauensunwürdiges Eindruck zu erwecken". Kürzlich befasste sich das Bundesverwaltungsgericht damit, ob ein bayerischer Polizist sichtbar tätowiert sein darf. Da ging es um das unverfängliche Wort "Aloha".

Wenn ein Bürger den Polizisten im Freibad sehe und später im Dienst wiedererkenne, so das Münchner Gericht, könne das Fragen aufwerfen. "Erklärungsbedürftigkeit" alleine sei ein Argument gegen die Einstellung. Gleichermaßen das Umkleiden in der Dienststelle oder Duschen nach dem Kollegensport. "Sobald Irritationen auftreten könnten, kann der Dienstherr sagen: Das will ich nicht." Und gerade in Zeiten, wo Behörden wegen Einzelfällen von Rechtsextremismus auch umstritten sind, sei diese harte Linie auch zu verstehen.

"Sieht nicht gut aus", bilanziert der Richter. Der Soldat zieht die Klage zurück. Er habe andere berufliche Optionen, "kein Weltuntergang". Vorm Saal packt ihn aber doch der Ärger. Der Staat solle froh sein, dass es Leute gebe, "die sich hinstellen" für Polizei und Armee. Bei der Bundeswehr wurde sein Tattoo nie bekrittelt.

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