Mordfall Vanessa:Mörder will auch in Freiheit weiter betreut werden

Wird der Mörder der kleinen Vanessa bald aus dem Gefängnis entlassen? Seiner Therapeutin hat er gesagt, dass er auch nach seiner möglichen Freilassung psychologisch behandelt werden will. Doch erst muss das Landgericht Augsburg über die Sicherungsverwahrung des Täters entscheiden.

Totenkopfmaske und Tatwaffe des mutmaßlichen Mörders der zwölfjährigen Vanessa Gilg, 2003

Ein Justizbeamter präsentierte beim Prozess vor zehn Jahren die Totenkopfmaske des Täters. Rechts liegt die Tatwaffe auf dem Tisch.

(Foto: Puchner/dpa)

Die Beweisaufnahme im Vanessa-Prozess ist seit diesem Montag abgeschlossen. Die Plädoyers sollen am 5. November gehalten werden. Mitte November entscheidet die Jugendkammer des Augsburger Landgerichts voraussichtlich, ob der Mörder der zwölfjährigen Vanessa nach Verbüßung seiner zehnjährigen Jugendstrafe in Sicherungsverwahrung kommt - oder in Freiheit.

Nach Aussage einer Therapeutin möchte der 30-Jährige in Freiheit weiter seelisch betreut werden. Der Mann wolle sich noch mehr stabilisieren, sagte die Psychologin des Gefängnisses Erlangen im Zeugenstand. Sie hatte den Täter nach der Verlegung ins Straubinger Gefängnis weiter therapiert und sieht ihn derzeit alle zwei Wochen.

2002 hatte er in Gersthofen bei Augsburg das Mädchen im Kinderzimmer erstochen. Nach seiner möglichen Freilassung soll er zunächst von der Therapeutin im Rahmen einer Nachsorge betreut werden. Eine Aufgabe sei es dabei, einen Therapieplatz für den Täter zu finden, sagte sie.

Die Nachsorge werde voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr dauern - bis er in der Therapie "angebunden" sei. Es werde "therapeutische, unterstützende Gespräche" geben, die aber nicht mit einer Therapie gleichzusetzen seien, erläuterte die Zeugin.

Die Richter stehen vor einer schwierigen Entscheidung. Die Rechtslage ist kompliziert - und die nachträgliche Sicherungsverwahrung umstritten. Um sie anzuordnen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss die hochgradige Gefahr bestehen, dass der Verurteilte in Freiheit schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begeht. Außerdem muss der Täter eine psychische Störung haben.

Trifft die Einschätzung eines Gutachters zu, der bereits im September vor Gericht ausgesagt hatte, besteht bei dem Täter ein hohes Rückfallrisiko. Der verurteilte Mörder hätte dem Gutachter zufolge nach der Tat in eine Psychiatrie gehört und nicht ins Gefängnis.

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