Passau:Verfassungsgericht erlaubt Bierdosen-Flashmob

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  • Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auf dem Passauer Nibelungenplatz ein "Bierdosen-Flashmob" stattfinden darf.
  • Bei dem Flashmob soll jeder Teilnehmer eine Dose Bier öffnen und auf den Ruf "auf die Freiheit" so schnell wie möglich leeren. Die Veranstaltung richtet sich gegen die zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten.
  • Das Bundesverfassungsgericht hebt damit die Beschlüsse von Amts- und Landgericht auf.

Auf dem Passauer Nibelungenplatz darf an diesem Montag bei einem "Bierdosen-Flashmob" auf die Freiheit getrunken werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einer am Sonntag veröffentlichten Eilentscheidung angeordnet.

Zivilgerichtliche Urteile, die unter anderem das von der privaten Eigentümerin des Nibelungenplatzes ausgesprochene Hausverbot für den Veranstalter bestätigt hatten, hat die Kammer in wesentlichen Teilen aufgehoben. Mit dem Flashmob soll auf den zunehmenden Verlust des staatlichen Gewaltmonopols durch den vermehrten Einsatz privater Sicherheitsdienste sowie auf eine zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten hingewiesen werden.

Bei dem "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit", der von 18.15 bis 18.30 Uhr stattfindet, sollen die Versammlungsteilnehmen auf das Kommando "Für die Freiheit - trinkt AUS!" jeweils eine Dose Bier öffnen und diese schnellstmöglich leer trinken. Anschließend soll es eine kurze Rede des Flashmob-Veranstalters und eine Diskussion geben. Der Nibelungenplatz ist zentral in der Stadt am südlichen Ende der Fußgängerzone gelegen. Dort gibt es Arztpraxen, Cafés, Geschäften, einen Supermarkt und ein Kino.

"Eine Dose Bier je Versammlungsteilnehmer"

Der Platz gehört einer GmbH & Co. KG. Von deren Seiten war gegen den Flashmob-Veranstalter ein Hausverbot erlassen worden. Klagen dagegen hatten das Amts- und Landgericht Passau abgelehnt: Wegen der zu erwartenden Vermüllung und Verschmutzung des Platzes sowie der Gefahr einer Vielzahl betrunkener Versammlungsteilnehmer überwiege das Eigentumsgrundrecht der Grundstückseigentümerin das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, so der Tenor der Urteilsbegründungen. Die Gerichte hatten deshalb auch Werbungen für den Flashmob auf der Facebook-Seite des Veranstalters untersagt.

Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Karlsruher Gericht am Samstag die Beschlüsse von Amts- und Landgericht aufgehoben. Zudem hat es festgestellt: Der Flashmob-Veranstalter darf den Bereich des Nibelungenplatzes für die Dauer der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" betreten und zur Durchführung der von ihm geleiteten Versammlung nutzen. Wörtlich heißt es im Urteil: "Dies umfasst den Konsum von einer Dose Bier je Versammlungsteilnehmer."

© SZ vom 20.07.2015 / rsy - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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