Karlsruhe:Mietenstopp: Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht

Ein Hinweisschild mit Bundesadler und Schriftzug „Bundesverfassungsgericht“ hängt vor dem Bundesverfassungsgericht. (Foto: Uli Deck/dpa/Bildarchiv)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem bayerischen Volksbegehren für einen sechsjährigen Mietenstopp nicht zur...

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Karlsruhe/München (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem bayerischen Volksbegehren für einen sechsjährigen Mietenstopp nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde der Initiatoren sei unbegründet, hieß es in dem am Mittwoch veröffentlichten, nicht anfechtbaren Beschluss aus Karlsruhe.

Das nicht zustande gekommene Volksbegehren hatte mithilfe eines entsprechenden Gesetzes die Miethöhe in 162 bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt begrenzen wollen. Doch der Freistaat argumentierte, dass ihm die entsprechende Gesetzgebungsbefugnis fehle: Das Mietrecht sei Sache des Bundes, bayerische Volksbegehren seien jedoch nur für Landesgesetze zulässig. Diese Sicht teilte auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

Die Münchner Richter sahen zudem keinen Anlass, die Frage der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Land wie gewünscht dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorzulegen. Dies rügten die Beauftragten des Volksbegehrens, fanden jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht nun ebenfalls keine Unterstützung. Zur Begründung hieß es unter anderem, der Verfassungsbeschwerde komme keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Hinter dem Volksbegehren standen maßgeblich der Mieterverein sowie die Parteien SPD und die Linke.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) begrüßte die Entscheidung. Das Gericht habe damit die Rechtsauffassung der bayerischen Landesregierung bestätigt. „Mietrecht ist Sache des Bundes. Daher fehlt dem Freistaat für Begrenzungen der Miethöhe die Gesetzgebungsbefugnis“, teilte Herrmann am Mittwoch in München mit. Er sei froh über die Entscheidung der höchsten Gerichte.

© dpa-infocom, dpa:220202-99-946592/4

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