Justiz:AfD scheitert erneut mit Klage am Verfassungsgerichtshof

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Auf einem AfD-Parteitag hängt ein Plakat mit dem Schriftzug „Alternative für Deutschland“. (Foto: Stefan Sauer/dpa/Archivbild)

Erst tritt ein AfD-Abgeordneter mit Gasmaske ans Rednerpult und wird dafür gerügt. Später erzählt Landtagspräsidentin Aigner davon auf einer Podiumsdiskussion. Was die AfD erzürnt, ist juristisch sauber.

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München (dpa/lby) - Die AfD im bayerischen Landtag ist wieder einmal mit einer Verfassungsklage gescheitert. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies bereits zum zweiten Mal einen Antrag der Fraktion ab, der darauf abzielte, eine Äußerung von Landtagspräsidentin Ilse Aigner (CSU) bei einer Podiumsdiskussion als verfassungswidrig einzustufen. „Das Feststellungsbegehren ist unbegründet, da die beanstandete Äußerung nicht verfassungswidrig in die Fraktionsrechte der Antragstellerin eingreift“, teilte das Gericht am Freitag in München mit.

Die finale Entscheidung des Gerichts in der Angelegenheit war den Angaben zufolge bereits am 17. Januar gefällt worden. Sie fiel nach Angaben des Gerichtes aber nicht einstimmig. Einer der neun Richter gab ein sogenanntes Sondervotum ab. Darin heißt es: Dem Antrag der AfD-Fraktion hätte stattgegeben werden müssen, da Aigner mit ihrer Äußerung „die Grenzen des ihr von Verfassung wegen obliegenden Sachlichkeitsgebots überschritten“ und damit die verfassungsmäßigen Rechte der AfD-Fraktion verletzt habe.

Die AfD-Fraktion hatte Aigner einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorgeworfen und einen Widerruf verlangt. Anlass des Rechtsstreits waren Aussagen Aigners bei einer Podiumsdiskussion „Lange Nacht der Demokratie“ des Wertebündnisses Bayern Anfang Oktober 2020 in München. Der Landtag ist Partner des Wertebündnisses, Aigner und der Münchner Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) waren Schirmherrin und Schirmherr des Abends.

Aus Sicht der Rechtspopulisten verletzte Aigner mit Worten über das Auftreten der AfD im Landtag die ihr als Parlamentschefin auferlegte Neutralitätspflicht. Konkret hatte Aigner gesagt, die AfD betreibe „durchgängig Provokation und Abgrenzung gegenüber den „Altparteien“, wie die AfD die anderen Fraktionen nennt“. Als Beispiel nannte Aigner damals auch einen Vorfall, bei dem ein AfD-Abgeordneter in der Corona-Krise mit einer Gasmaske an das Rednerpult im Plenum getreten war. Zu der Veranstaltung veröffentlichte der Landtag auf seiner Internetseite einen Bericht.

„Die Urteilsbegründung ist von grundsätzlicher Natur, sie bestätigt und stärkt meine Amtsführung. Als Landtagspräsidentin gehe ich trotz parteipolitischer Differenzen respektvoll mit politischen Gegnern um“, sagte Aigner in München. Wenn sie von Provokationen und Rügen im Landtag berichte, beruhe dies auf einer sachlichen, tatsachengestützten Grundlage. „Ich bewerte damit keinesfalls öffentlich inhaltliche Positionen einer Partei. Ich werde auch weiterhin auf Veranstaltungen von Provokationen und Rügen im Bayerischen Landtag berichten - von welcher Partei auch immer sie ausgehen.“

Bereits im Dezember 2020 hatte das Gericht in der Causa gegen das Ansinnen der AfD entschieden. Zwar sei das Feststellungsbegehren der AfD zulässig, „aber unbegründet“, teilte das Gericht mit. Zwar greife die Äußerung der Landtagspräsidentin in den Schutzbereich des freien Mandats und in die gewährleisteten Rechte der Opposition ein. „Der Eingriff ist aber durch die verfassungsrechtlichen Aufgaben der Antragsgegnerin gerechtfertigt.“ Hinzu komme, dass das Auftreten Aigners bei der Podiumsdiskussion als Teil der Öffentlichkeitsarbeit zu ihren Aufgaben als Parlamentspräsidentin gehöre.

Wie bei der Entscheidung im Dezember 2020 betonte das Gericht ferner, dass Aigner „über diesen tatsächlichen Vorgang wahrheitsgemäß und in angemessener Form berichtet“ habe. Generell sei auch die „sonstige Wortwahl“ Aigners verfassungsrechtlich beanstandungsfrei.

© dpa-infocom, dpa:230127-99-378524/3

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