Bußgeld wegen Lüftungs-DeliktScheibe einen Spalt offen gelassen? Strafzettel!

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Neun Zentimeter weit stand die Scheibe eines Autofensters in Hof offen. Das macht, angeblich laut Straßenverkehrsordnung: 15 Euro Bußgeld. 
Neun Zentimeter weit stand die Scheibe eines Autofensters in Hof offen. Das macht, angeblich laut Straßenverkehrsordnung: 15 Euro Bußgeld. 
Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Weil eine Frau ihr Autofenster beim Parken angeblich nicht ordnungsgemäß geschlossen hat, soll sie 15 Euro zahlen. Ein Witz? Nein, eine Sache für die Justiz.

Glosse von Olaf Przybilla

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Eine Frau lässt auf dem Parkplatz eines Hallenbades die Fensterscheibe an ihrer Autotür einen Spalt weit offen. Als sie zurückkommt, findet sie eine kleine Aufmerksamkeit vom Kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Hof am Scheibenwischer: 15 Euro Bußgeld, mit freundlichen Grüßen.

Als die örtliche Frankenpost sich der Sache erstmals annimmt – dies als Randgeschichte – ist gerade Frühling. Die Meldung über eine, gelinde gesagt, irritierte Autofahrerin mit kostenpflichtigem Scheibe-noch-leicht-offen-Hinweis erscheint am 1. April.

Danach ist in Oberfranken eine hübsche Debatte zu beobachten. Die einen verstehen die Welt nicht mehr: ein Knöllchen für einen Neun-Zentimeter-Spalt an der eigenen Autotür, ernsthaft jetzt? Andere verweisen gönnerhaft auf den Erscheinungstag: Schon mal, höhöhö, aufs Datum geschaut?

Dritte wiederum reichen humorlos die Segnungen der StVO nach. Ja doch, es gibt da jenen Paragraf 14, Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung. „Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird.“ Danach noch der Zusatz: „Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.“

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Nicht gewusst? Tatsächlich haben ja nicht nur Autobesitzer ein Eigeninteresse am verschlossenen Gefährt. Pizzaboten etwa, die ihre Ware bei offener Autotüre und steckendem Fahrzeugschlüssel zum Kunden brächten, handelten mindestens fahrlässig. Es könnte immerhin jemand vorbeikommen, der keine Ahnung vom Autofahren hat – die Gelegenheit zum Ausprobieren aber günstig findet. Kinder etwa.

Nur so ein Fall sei der vorliegende eben gerade nicht, sagt Kai Gollwitzer. Er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und hat sich der Causa angenommen. Nicht etwa, weil die Autofahrerin gleich zum Anwalt gerannt ist, wegen 15 Euro. Nein, er ist bekannt mit dem Ehemann der Betroffenen – und das wollte man jetzt mal ganz genau wissen.

Die Auslegung, dass ein Spalt an einem Autofenster auf einem Hallenbad-Parkplatz bei Tageslicht ordnungswidrig sein könnte, weil das Fahrzeug dann nicht hinreichend „gegen unbefugte Benutzung“ gesichert sein soll, sei nachgerade lächerlich, sagt Gollwitzer. Möglicherweise sei das zu Helmut Kohls Zeiten noch so gewesen, als Autotüren mit hebbarem Verriegelungsknopf gesichert waren – die Älteren erinnern sich. Heute aber?

Gollwitzer legte also Einspruch ein. Dem nicht stattgegeben wurde. Wodurch dergleichen in einem Rechtsstaat seinen geordneten Gang geht unter Beteiligung sämtlicher dafür infrage kommenden Behörden.

Am Ende dieses Verfahrensganges ist die Sache nun eingestellt worden, wegen Geringfügigkeit. Kosten des Verfahrens, das bei solcher Sachlage selbstredend die Staatskasse zu tragen hat: mindestens das 15-Fache des verhängten Bußgelds. Wobei, sagt Anwalt Gollwitzer, da noch gar nicht die Arbeitszeit von Ordnungsdienst, Stadtverwaltung, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht eingerechnet ist.

Hat die Knöllchen-Causa von Hof das Zeug zum Präzedenzfall? Bei einem wegen Geringfügigkeit eingestellten, also nicht bis zum bitteren Ende ausgefochtenen Verfahren dürfte das nicht der Fall sein. Man wird es also darauf ankommen lassen müssen, notfalls. Der nächste Frühling kommt und danach womöglich sogar ein heißer Sommer.

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