Handelsabkommen:Ceta-Begehren kommt vor Gericht

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Voraussetzung für Zulassung sieht Staatsregierung nicht gegeben

Die Staatsregierung zieht gegen das beantragte Volksbegehren "Nein zu Ceta" vor den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VGH). Der Grund: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens seien "nicht gegeben", wie das Innenministerium am Mittwoch mitteilte. Die Gegner des Freihandelsabkommens wollen die Staatsregierung verpflichten, Ceta im Bundesrat abzulehnen. Nach Ansicht des Innenministeriums aber käme eine "mögliche Bindung der Staatsregierung nur in Betracht, wenn durch Bundesgesetz Gesetzgebungsrechte der Länder auf die Europäische Union übertragen würden". Das sei hier nicht der Fall.

Die Initiatoren von "Nein gegen Ceta" zeigen sich weiterhin zuversichtlich, mit ihrem Begehren Erfolg zu haben. Man habe die Rechtmäßigkeit mit zwei Gutachten renommierter Juristen abgesichert, sagte der Sprecher des Bündnisses, Simon Strohmenger. "Daher blicken wir der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes optimistisch entgegen." Die bayerischen Ceta-Gegner haben nach Angaben des Innenministeriums 30 002 gültige Unterschriften eingereicht - und damit gut 5000 mehr als erforderlich, um ein Volksbegehren zu starten. Sollte der Verfassungsgerichtshof zugunsten des Bündnisses entscheiden und sich ein Zehntel der bayerischen Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen in die Unterschriftenlisten eintragen, käme es zu einem Volksentscheid.

Die Opposition übte an der Staatsregierung massive Kritik. Diese ziehe mit dem Gang vor den VGH "erwartungsgemäß die letzten Register, um Ceta gegen den Willen der bayerischen Bevölkerung durchzudrücken", sagte Florian Streibl (Freie Wähler): "Die CSU wäre gut beraten, zuvorderst die Interessen Bayerns und nicht die internationaler Konzerne zu vertreten." Ähnlich äußerte sich Grünen-Landeschefin Sigi Hagl: Die CSU zeige einmal mehr, "wie wenig ihr echte Bürgerbeteiligung wert ist". Das Ceta-Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada wurde bereits unterzeichnet, muss aber auch von den EU-Mitgliedsstaaten bewilligt werden. Der VGH hat nun drei Monate Zeit, über den Antrag zu entscheiden.

© SZ vom 24.11.2016 / wiw - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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