Wer im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen einfach nur an einem schönen Platz im Freien legal grillen möchte, wird sich schwertun. Denn in den Schutzgebieten entlang der Isar, am Kochel- und Walchensee und anderswo ist es generell untersagt, Feuer anzuzünden. Zudem macht das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) enge Vorgaben. An der Wasserwacht-Station am Sylvensteinspeicher gibt es einen öffentlichen Grillplatz. Die Feuerstellen im Ambacher Erholungsgelände am Ostufer des Starnberger Sees zu nutzen, ist indes verboten. „Aufgrund von Waldbrandgefahr beziehungsweise Vandalismus ist Feuermachen und Grillen derzeit auf dem gesamten Gelände untersagt!“, informiert die Tourismusorganisation Tölzer Land online.
Im Ambacher Erholungsgelände ist Grillen an den Feuerstellen bis auf Weiteres verboten
„In Ambach haben wir Probleme“, bestätigt Alexander Möckl, der stellvertretender Leiter der Wolfratshauser Polizeiinspektion ist. Am Gelände sollten Gäste nur an den ausgewiesenen Plätzen von 20 Uhr an grillen dürfen. Doch daran hielten sich nicht alle, sagt Möckl. Überall auf dem Gelände entzündeten so manche Badegäste schon am Nachmittag ihren Einmalgrill und ließen anschließend den Müll liegen. Darüber beschwerten sich wiederum andere Badegäste.
Laut Möckl sei aber auch die Satzung über die Benutzung des Erholungsgeländes widersprüchlich formuliert. Darin steht zwar, dass es verboten sei, außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen Feuer anzuzünden und zu grillen sowie die Feuerstellen vor 20 Uhr zu benutzen. Die Zeitbeschränkung findet sich allerdings nur in einer Art Einführungstext, nicht in den neun Paragrafen der Satzung, die online abrufbar ist.
Das weitläufige Gelände mit 14,1 Hektar Liegewiese am Ostufer des Starnberger Sees auf Münsinger Gemeindegebiet ist Eigentum des Erholungsflächenvereins München. Rechtlich zuständig ist das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, für das ein Sicherheitsdienst tätig ist, der sicherstellt, dass die Nutzungsregeln eingehalten werden. Ob und inwieweit das gültige Feuer- und Grillverbot weiterhin gelten soll, lässt die Behördensprecherin des Landratsamts offen. „Das ist eine politische Entscheidung“, sagt Sabine Schmid. Der Kreistag müsste darüber entscheiden.
Auf Lenggrieser Gemeindegebiet am Sylvensteinspeicher stehen die Grillplätze an der Wasserwacht-Station nicht zur Disposition. Laut Bürgermeister Stefan Klaffenbacher gebe es zwar immer wieder Probleme, weil manche Gäste den Müll in Tüten in der weiteren Umgebung – etwa neben den Toiletten – einfach zurückließen. Wenn Tiere die Säcke über Nacht aufrissen, sehe es am kommenden Morgen schlimm aus. „Wir haben es aber geschafft, dass damit die Wildgrillerei stark zurückgegangen ist“, so Klaffenbacher. Das führt der Lenggrieser Bürgermeister auch auf die vom Landratsamt beauftragten Naturschutz-Ranger zurück, die über die sensible Flora und Fauna aufklären und überwachen, dass Gäste die Regeln einhalten. So dürfe an den Grillplätzen im Naturschutzgebiet nur bis maximal 22 Uhr Feuer gemacht werden. Dort zu übernachten, ist grundsätzlich verboten.
Zelten und Feuermachen ist auf Berggipfeln nicht erlaubt
Genau das allerdings tun manche verbotenerweise selbst auf Berggipfeln wie der Benediktenwand oder entzünden dort sogar Lagerfeuer. Laut dem Bayerischen Waldgesetz darf allerdings niemand im Wald und bis zu 100 Meter davon entfernt Feuer machen oder zelten. Auch die Latschengebüsche in den Gipfelregionen würden als Wald gelten, so die Landratsamts-Sprecherin. „Darüber hinaus ist Zelten und Feuermachen auch nicht vom freien Betretungsrecht nach der Bayerischen Verfassung gedeckt.“ Dieses Recht gelte ganz generell für die freie Natur, wofür jedoch immer der jeweilige Grundeigentümer zustimmen müsse. Doch erlaubt ist das Betreten nur, wenn das Vorhaben „den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderlaufe und Belästigungen möglichst ausgeschlossen seien“, heißt es im Waldgesetz des Freistaats.
Auf die Verhaltensregeln speziell auf Berggipfeln weist das Landratsamt in seiner Kampagne „Naturschutz beginnt mit Dir“ eigens per Video hin. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebende Tiere „mutwillig zu beunruhigen“ sowie streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. „Die Gratlagen sind das Wohn- und Schlafzimmer von Birk- und Auerwild und Alpenschneehuhn“, heißt es von der Pressestelle im Landratsamt. Gams-, Rot- und das Steinwild an der Benediktenwand sollten nachts ungestört äsen können. Dies scheint nicht jeden zu kümmern: Wegen verbotenen Feuermachens hat die Kreisbehörde 2021 insgesamt 214 Verstöße, im Folgejahr 256 Verstöße und 2023 dann 180 Verstöße verfolgt.
Im Landkreis gibt es die meisten Waldbrände im Frühjahr
Große Flächen besitzt im Landkreis auch der Tölzer Forstbetrieb. Genehmigt werde ein Feuer nur nach den Vorgaben des Waldgesetzes unter entsprechenden Wetterbedingungen, sagt Leiter Robert Krebs. Zu trocken dürfe es nicht sein. „Die meisten Waldbrände gibt es übrigens im Frühjahr“, so Krebs. Nämlich dann, wenn nach der Schneeschmelze das vertrocknete Gras frei liege. Sogenannte Räumfeuer, um Pflanzenreste zu beseitigen, müssten bei den Landratsämtern angemeldet werden. Doch das käme höchstens ein- bis zweimal im Jahr, also kaum, vor. Private Feuer würden die Staatsforsten auf ihren Flächen ohnehin nicht erlauben.
Von diesen prinzipiell für Waldbesitzer zulässigen Daxenfeuern rät Stefan Kramer vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Holzkirchen ab. Von Waldarbeiten übrig gebliebene Pflanzenreste sollten besser zum Verrotten liegen gelassen werden, sagt er. „Wir raten ab von den Feuern. Das ist eine zusätzliche Klimabelastung.“ Wer es trotzdem mache, sollte wegen der Rauchentwicklung vorab Polizei und Leitstellen informieren. Waldbesitzer in den Landkreisen Rosenheim und Miesbach könnten dies auf der Internetseite www.daxenfeuer.de selbst registrieren. Wollten Jugendgruppen ein Lagerfeuer machen, versuche seine Behörde, das zu ermöglichen. „Die Sicherheit des Waldes geht aber vor“, betont Kramer.
In Mehrfamilienhäusern schreiben die Hausordnungen vor, wann und womit gegrillt werden darf. Grillen mit Holzkohle ist in der Regel nicht erlaubt. Auch zur Nachtruhe von 22 Uhr an sollte kein Gerät benutzt werden.