Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat Vermerken in Abitur-Zeugnissen über Legasthenie einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht hat entschieden: Bemerkungen über die Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen, die auf eine Legasthenie eines Schülers hindeuten, müssten unterbleiben.
Drei Abiturienten waren gegen einen Vermerk in ihrem Abiturzeugnis über ihre Rechtschreibschwäche vor Gericht gezogen. Die drei Kläger sehen in dem Hinweis einen Verstoß gegen die Grundrechte der Gleichbehandlung und der Berufsfreiheit sowie eine Missachtung des EU-Diskriminierungsverbotes.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass für solche Vermerke eine gesetzliche Grundlage fehle. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.