Zugunglück in Garmisch-PartenkirchenStaatsanwaltschaft legt Revision gegen Urteil ein

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Mehrere Waggons des verunglückten Regionalzuges stehen nahe an der Unfallstelle.
Mehrere Waggons des verunglückten Regionalzuges stehen nahe an der Unfallstelle. (Foto: Peter Kneffel/dpa)
  • Die Staatsanwaltschaft München II legt Revision gegen den Freispruch des Anlagenverantwortlichen beim Zugunglück in Garmisch-Partenkirchen ein.
  • Den Freispruch des mitangeklagten Fahrdienstleiters akzeptiert die Staatsanwaltschaft.
  • Der Bundesgerichtshof muss nun prüfen, ob das Urteil bezüglich des Anlagenverantwortlichen Bestand hat.
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Den Freispruch für den Fahrdienstleiter akzeptieren die Staatsanwälte – die Opferanwälte können noch in Revision gehen. Den Freispruch für den Anlagenverantwortlichen hingegen soll der Bundesgerichtshof prüfen.

Von Klaus Ott

Die Staatsanwaltschaft München II legt nach eigenen Angaben Revision ein gegen das Urteil des Landgerichts München II zum Zugunglück Mitte 2022 in Garmisch-Partenkirchen mit fünf Toten und vielen Verletzten. Dem Vernehmen nach bezieht sich der Einspruch der Staatsanwaltschaft aber nur auf den damaligen Anlagenverantwortlichen (Alv) für die Gleise und Schwellen im Werdenfelser Land; das ist die Region um Garmisch-Partenkirchen.

Der Alv war am Montag vom Landgericht nach einem langen Prozess vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung freigesprochen worden. Er habe nicht erkennen können, wie schadhaft jene Betonschwellen gewesen seien, die zu dem Unglück geführt hatten. Bei dem Unglück waren mehrere Betonschwellen gebrochen, woraufhin ein Regionalzug auf der Fahrt nach München bei knapp 100 Stundenkilometern entgleiste. Mehreren Wagen des Doppelstockzugs kippten um oder stürzten den Bahndamm hinab.

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Einen mitangeklagten damaligen Fahrdienstleister aus dem Stellwerk Weilheim hatte das Gericht ebenfalls freigesprochen. In seinem Fall legt die Staatsanwaltschaft keine Revision ein. Bei dem Fahrdienstleiter hatte sich schon im Verlauf des Prozesses abgezeichnet, dass die Anklage nicht haltbar sei. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Fahrdienstleiter angelastet, dass er die Meldung eines Lokführers vom Vorabend des Unglücks über eine auffällige Begebenheit an der späteren Unfallstelle nicht wie vorgeschrieben weitergegeben hatte.

Hätte er das getan, so die These der Staatsanwaltschaft, dann wären bei der anschließenden Streckeninspektion die schadhaften Schwellen aufgefallen. Die Strecke wäre bis zum Austausch der Schwellen gesperrt worden, oder es wäre zumindest eine Langsamfahrstelle angeordnet worden, was den Unfall beziehungsweise zumindest dessen Ausmaß verhindert hätte. Mehrere Aussagen von Zeugen aus der Bahn und von Sachverständigen hatten das Gericht dann aber zu der Überzeugung gebracht, dass diese These nicht haltbar sei.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe muss nunmehr zumindest bei dem Alv prüfen, ob das Münchner Urteil Bestand hat. Ob das Urteil im Falle des Fahrdienstleiters Bestand hat, hängt noch von zwei Anwälten von Opfern des Unglücks ab, die ihre Mandanten beim Prozess als Nebenkläger vertreten hatten. Die Opferanwälte könnten nach Angaben der Staatsanwaltschaft ebenfalls Revision einlegen.

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