Fünf-Prozent-Hürde:Bayerische Wahlqual

Eine bayerische Besonderheit des Wahlrechts macht kleinen Parteien das Leben schwer: Bei der Landtagswahl könnten auch direkt gewählte Politiker an Gesetzesklauseln scheitern.

Kassian Stroh

Manfred Pointner ist Jurist. Anfang der 80er Jahre, als er als Beamter im Landratsamt Freising für die Organisation von Wahlen zuständig war, veröffentlichte er einen Kommentar zum Landeswahlgesetz.

Fünf-Prozent-Hürde: Hier wollen alle Kandidaten der Landtagswahl hin: in den bayerischen Landtag

Hier wollen alle Kandidaten der Landtagswahl hin: in den bayerischen Landtag

(Foto: Foto: dpa)

Ironie der Geschichte: Inzwischen ist Pointner Ex-Landrat von Freising, im September tritt er für die Freien Wähler (FW) bei der Landtagswahl an. Dabei könnte das Wahlgesetz, genauer: Artikel 43 Absatz 2, ein blöder Stolperstein für ihn werden.

Pointner ist als Alt-Landrat und Flughafengegner im Landkreis Freising populär; er hat durchaus Chancen, der CSU das Direktmandat abzunehmen. Sollten aber die FW landesweit unter der Fünf-Prozent-Hürde bleiben, dann ginge auch Pointner leer aus. Seinen Sitz im Landtag bekäme der zweitbeste Freisinger Kandidat - so sieht es besagter Gesetzesartikel vor.

Die Regelung ist nicht unumstritten. Wie FW-Landeschef Hubert Aiwanger berichtet, wurde intern diskutiert, im Falle eines Falles dagegen gerichtlich vorzugehen. Er aber sei dagegen: "Sich in den Landtag hineinklagen zu wollen, halte ich nicht für einen erfolgversprechenden Weg." Ziel sei, die Fünf-Prozent-Hürde zu knacken. Das schaffen zu können, davon sei er überzeugt, ergänzt auch Pointner - weswegen er eine Klage nicht ausschließt. Dies sei aber für ihn "aktuell kein Thema".

Diese Regelung war bei den vergangenen Landtagswahlen zwar nicht relevant, könnte diesmal aber örtlich prominente FW-Kandidaten treffen. Und sie ist ein bayerisches Spezifikum. Bei Bundestagswahlen beispielsweise ist die Fünf-Prozent-Hürde obsolet für Parteien, die bundesweit mindestens drei Direktmandate holen. Und dies ist nicht die einzige Besonderheit des bayerischen Wahlgesetzes.

Anders als im Bund gibt es hierzulande auch keine Verzerrungen durch Überhangmandate. Sollte etwa die CSU in einem Regierungsbezirk alle Direktmandate erringen, obwohl ihr dort von der Gesamtstimmenzahl her weniger Sitze zustehen, verlieren die direkt Gewählten ihren Sitz nicht. Dann gäbe es für die anderen Parteien so viele Ausgleichsmandate, bis nach dem Stimmenverhältnis wieder Gerechtigkeit hergestellt ist.

Erst- und Zweitstimmen werden zusammengezählt

Im Landtag könnten also theoretisch auch mehr Abgeordnete sitzen als die in der Verfassung vorgesehenen 180. Das aber war bisher nur bei den Wahlen 1950 und 1954 der Fall - und wird dadurch relativ unwahrscheinlich, dass eine bei den Erststimmen, also den Direktkandidaten starke Partei meist auch bei der für die Sitzverteilung relevanten Gesamtstimmenzahl relativ gut abschneidet. In Bayern werden Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt, anders als bei Bundestagsmandaten. Dort kommen die großen Parteien regelmäßig in einzelnen Bundesländern zu Überhangmandaten, was sie gegenüber kleinen begünstigt und zu Verzerrungen führen kann, die das Bundesverfassungsgericht jüngst als unzulässig verwarf.

Bei der Landtagswahl werden den einzelnen Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde nehmen, die Sitze nicht landesweit zugeteilt, sondern getrennt in den sieben Regierungsbezirken. Das könnte theoretisch zu einem weiteren Kuriosum führen: Nämlich dass eine Partei zwar die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, diese aber regional so ungut verteilt sind, dass sie am Ende nach der Berechnung der Sitzverteilung mit einer Minderheit der Mandate dastünde.

Selbst diesen Fall hat der Gesetzgeber im Kopf gehabt und festgeschrieben, dass in diesem Fall die betroffene Partei so viele Sitze zusätzlich bekommt, bis sie eine absolute Mehrheit auch im Landtag stellt. Eine Mehrheitssicherungsklausel also, die im September - wenn überhaupt - nur die CSU betreffen dürfte. Im Statistischen Landesamt kann man sich indes an keine Wahl erinnern, bei der diese Vorschrift je gegriffen hätte.

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