Freizeit - Karlsruhe:Bitter, aber nun wahr: Man kann zu alt zum Feiern sein

Bayern
Nils Kratzer, Rechtsanwalt. Foto: Peter Kneffel/dpa/Archivbild (Foto: dpa)

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Karlsruhe (dpa) - In Zeiten von Corona klingt das Problem zwar fast abwegig: Aber wer Party machen will und am Türsteher scheitert, ärgert sich. Vor allem, wenn der Grund nach Diskriminierung klingt. Ein damals 44 Jahre alter Mann wurde in München abgewiesen, weil er zu alt aussah. Das war okay, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Az.: VII ZR 78/20). Zugleich stellten die Richter klar: So pauschal gilt das nicht für alle Veranstaltungen und schon gar nicht für mögliche Diskriminierungsgründe wie Rasse und ethnische Herkunft.

In diesen beiden Fällen, und nur in diesen beiden Fällen, wie der Vorsitzende Richter betonte, dürfe generell niemand diskriminiert werden. In allen anderen Fällen müsse man genau hinsehen, um was es geht. Beim Thema Alter gelte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, nur für sogenannte Massengeschäfte oder damit Vergleichbares. Als Beispiele nannte er den öffentlichen Nahverkehr, Theater- und Sportveranstaltungen.

Bei "Party-Event-Veranstaltungen" hätten Merkmale wie das Alter aber eine "nicht nur nachrangige Bedeutung", wie es im Juristendeutsch heißt. Die Zusammensetzung des Besucherkreises prägten deren Charakter, argumentierte der BGH. Ein Veranstalter könne daher Kriterien festlegen, anhand derer er das Publikum ausgewählt.

So geschehen im August 2017 beim "Isarrauschen", bei dem Dutzende DJs auflegten: Das Open-Air-Event war für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht. Das Türpersonal hatte die Anweisung bekommen, "nicht passendes Gästepotenzial" auszusortieren. Dabei sei es auf den optischen Eindruck angekommen, es gab keine Alterskontrolle.

Nils Kratzer und zwei Freunde bekamen die Ansage, sie sähen zu alt aus. Der Anwalt ging dagegen vor und forderte 1000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung. Vor dem Münchner Amtsgericht hatte er sogar seine deutlich jüngere Partnerin als Zeugin angeboten zum Beweis dafür, dass er gar nicht so alt aussehe. Doch weder dort noch vor dem Landgericht München I hatte er Erfolg - und zog daher vor den BGH.

Kratzer nannte die Entscheidung "ein katastrophales Signal". Dass der BGH zwischen Alter auf der einen und Rasse/ethnische Herkunft auf der anderen Seite unterscheide, könne er nicht nachvollziehen. Hier werde mit zweierlei Maß gemessen. Das Thema Alter und der Schutz dieses Diskriminierungsmerkmals würden ein großes Problem. "Vielleicht ist die Sensibilität noch nicht da, sei es in der Bevölkerung oder sei es auch bei den Gerichten", sagte Kratzer der Deutschen Presse-Agentur. Hier sei eine Entscheidung "abseits des Gesetzes" getroffen worden.

Tatsächlich geht es in Paragraf 19 um "eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität". Kratzers Anwalt hatte bei der Verhandlung Ende Februar betont, all die Merkmale stünden dort gleichrangig. Der Paragraf bezieht sich aber eben auf Massengeschäfte, so der BGH.

Vielleicht ist das letzte Wort auch noch nicht gesprochen: Kratzer will sich die Urteilsbegründung genau anschauen und eventuell vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Das Thema sei größer angelegt. "Es geht ja hier um wesentliche gesellschaftliche Probleme: dass Ältere möglicherweise aus der Gesellschaft ausgestoßen werden, ihre Teilhabe nicht gewährleistet ist für alle Bereiche des Lebens."

Das Antidiskriminierungsgesetz ist seit 2006 in Kraft. Seither gab es bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sechs Anfragen von Menschen, die sich wegen ihres Alters beim Einlass in Diskotheken oder Clubs diskriminiert sahen. Viel häufiger ging es um Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft beziehungsweise aus rassistischen Gründen (320 Anfragen) und wegen des Geschlechts (73).

Zu Fragen der Rasse und Herkunft gab es einem Sprecher zufolge auch schon relativ viel Rechtsprechung. In puncto Altersdiskriminierung fehlten aber Leitsätze zur Auslegung der Vorschriften, weshalb das Landgericht die Revision zum BGH zugelassen hatte. Nun herrscht Klarheit: Ü30-Partys dürfen Ü30-Partys bleiben.

© dpa-infocom, dpa:210504-99-466615/5

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