Süddeutsche Zeitung

Flüchtlinge in München:Oberlandesgericht bestätigt Freispruch im "Freisinger Kirchenasyl"

  • Macht sich ein Asylbewerber strafbar, wenn er sich ins Kirchenasyl begibt oder nicht?
  • Die Staatsanwaltschaft sagt, im deutschen Recht gibt es das Kirchenasyl als Rechtsinstitut gar nicht.
  • Das Oberlandesgericht München hat den Mann in zweiter Instanz freigesprochen.

Im Fall des "Freisinger Kirchenasyls" ist der angeklagte Nigerianer auch in zweiter Instanz freigesprochen worden. Das Münchner Oberlandesgericht verwarf am Donnerstag die Revision der Staatsanwaltschaft. Der Mann habe sich nicht des illegalen Aufenthalts strafbar gemacht.

Kirchenasyl schützt nach dem Gerichtsurteil aber grundsätzlich nicht vor Strafverfolgung wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland. "Kirchenasyl verbietet dem Staat kein Handeln", sagte der Vorsitzende Richter. Darunter falle auch eine Abschiebung aus Kirchenräumen. Da das Kirchenasyl kein eigenes Rechtsinstitut sei, ergebe sich damit auch kein Anspruch auf Duldung - auch wenn die Behörden nichts dagegen unternehmen. Das Abschiebehindernis sei allein durch die erneute Prüfung des Falls durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) eingetreten.

Damit bestätigte das Münchner OLG eine von den Kirchen mit dem Bamf vor drei Jahren getroffene Vereinbarung zum Umgang mit Kirchenasyl. Solange sich alle Beteiligten daran hielten, liege für die Dauer der Einzelfallprüfung durch die Nürnberger Bundesbehörde kein strafbarer illegaler Aufenhalt vor. Dies sei für den zugrundeliegenden Fall maßgeblich gewesen, erläuterte der Richter.

Trotz der betont auf den Freisinger Einzelfall abzielenden Urteilsbegründung stellte das Gericht einige Punkte heraus, die bundesweit für weitere gerichtliche Kirchenasyl-Entscheidungen von Relevanz sein dürften.

Rainer Koch, der Vorsitzende Richter des vierten Strafsenats, fand dazu recht deutliche Worte. Erstens: Weder der bloße Eintritt eines Flüchtlings ins Kirchenasyl noch der bewusste Verzicht der Behörden, ihn dort mit polizeilicher Gewalt herauszuholen, führten automatisch dazu, dass der betroffene Flüchtling sich nicht strafbar mache. Zweitens: Flüchtlinge könnten nicht für sich beanspruchen, dass sie in der Zeit des Kirchenasyls per se eine Duldung bekommen und die drohende Abschiebung ausgesetzt wird.

Auf die Argumente des vorangegangenen Sitzungstermins eingehend, stellte Richter Koch mit Blick auf die Verteidigung zudem fest: Bleiben die bayerischen Behörden im Falle eines Kirchenasyls untätig - so wie von Innenminister Joachim Herrmann (CSU) vorgegeben -, so bedeute das noch lange nicht, dass damit eine sogenannte Ermessensduldung oder eine stillschweigende Duldung einhergehe.

Weit mehr einstecken musste die Staatsanwaltschaft Landshut: Die hatte am ersten Sitzungstag vorgebracht, die Einigung zwischen dem Bamf und den Kirchen sei "ohne rechtliche Wirkung". Das sieht das OLG in seinem Urteil nun aber ganz anders. Sichtlich glücklich verließ der entlastete Angeklagte den Saal. Durch die Zeit im Kirchenasyl hat er seine Abschiebung nach Italien verhindern und in Deutschland einen Asylantrag stellen können. Zufrieden sind auch sein Verteidiger, der Münchner Rechtsanwalt Franz Bethäuser, sowie die Vertreter der Kirchen. Das OLG-Urteil schaffe bezüglich der Bamf-Vereinbarung Rechtssicherheit für die Flüchtlinge und die Pfarrgemeinden.

Der Flüchtling war aus Italien nach Deutschland gekommen und sollte laut Anordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dorthin abgeschoben werden. Er bekam dann von Mitte Juli bis Mitte Oktober 2016 Kirchenasyl in der Pfarrei St. Jakob in Freising. Der Pfarrer meldete dies sofort der Ausländerbehörde und dem Bamf. Daraufhin verzichteten die Behörden auf den Vollzug der Abschiebung.

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