Oberpfalz:Richter stoppen Erlaubnis zur Tötung von Fischottern

Er darf leben: Bayerns Verwaltungsgerichtshof hat die Sondergenehmigung zum Abschuss von Fischottern in der Oberpfalz kassiert. (Foto: imago stock&people)

Der Freistaat hatte Teichwirten eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme der Tiere erteilt. Naturschützer haben dagegen erfolgreich geklagt. Nun wächst der Druck auf die umstrittene Abschuss-Verordnung von Ministerpräsident Söder.

Die per Ausnahmegenehmigung gestattete Tötung von Fischottern an Oberpfälzer Fischteichen verstößt gegen geltendes Recht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wies in zweiter Instanz eine Berufung des Freistaats Bayern gegen ein entsprechendes Urteil zurück, wie der VGH am Donnerstag mitteilte.

Der Bund Naturschutz (BN) hatte gegen die sogenannte Entnahme von Fischottern in der Oberpfalz geklagt, nachdem die dortige Bezirksregierung zur Eindämmung fischereiwirtschaftlicher Schäden in drei betroffenen Teichanlagen Ausnahmegenehmigungen gestattet hatte. Konkret ging es um die "Entnahme von jeweils maximal zwei männlichen Fischottern".

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Das Regensburger Gericht gab den Naturschützern bereits in erster Instanz Recht und urteilte gegen die Entnahme. Der Freistaat ging daraufhin beim VGH in Berufung - ohne Erfolg.

"Das Gericht hat den strengen Schutzstatus des Fischotters abermals bestätigt und bemängelt, dass die Tötung genehmigt wurde, obwohl es keinen Nachweis dafür gibt, dass dadurch Schäden in der Teichwirtschaft zu verhindern sind", sagte der BN-Vorsitzende Richard Mergner. "Wir hoffen sehr, dass das Thema damit endgültig vom Tisch ist, die Staatsregierung die Ende April beschlossene neue Fischotter-Abschuss-Verordnung zurückzieht und endlich wieder Maßnahmen für den Erhalt der Teichwirtschaft mit dem Otter in den Vordergrund rücken."

Neben der umstrittenen Wolfsverordnung hatte die bayerische Regierung Ende April auch Regulierungen zu einer leichteren Entnahme von Fischottern beschlossen. Der Bund Naturschutz will auch gegen die Wolfsverordnung vor Gericht ziehen.

Eine Revision wurde vom VGH nicht zugelassen. Wie das Gericht mitteilte, hat der Freistaat aber noch die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung innerhalb eines Monats ab Zustellung der Urteilsbegründung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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