Wer als Pappnase unterwegs war, hatte noch nie ein Problem. Rote Stoffkugel in der Mitte des Gesichts, rote Haare als Perücke, so viel Spaß war immer erlaubt. Wer die Schimpansenmaske aufzog und dann die örtliche Blitzanlage testete oder auch sonst von einer Polizeistreife entdeckt wurde, hatte allerdings durchaus ein Problem: Der § 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Bislang war das immer im Februar und dann wieder im Herbst virulent, während Fasching und Halloween.
Das Vermummungsverbot beim Autofahren erhält nun jedoch eine ganz neue Bedeutung, auch außerhalb saisonal bedingter Narrenzeit. Mit der von diesem Montag an geltenden Maskenpflicht werden verstärkt Bürger mit Masken hinterm Steuer sitzen, etwa die, die gerade vom Supermarkt kommen und sich vorschriftsgemäß die Hände waschen wollen, sobald sie die Maske absetzen. Diverse bayerische Polizeidienststellen haben deshalb bereits mit Unterstützung des Innenministeriums darauf hingewiesen, dass sie es mit dem Vermummungsverbot in nächster Zeit nicht ganz so genau nehmen wie üblich.

Corona-Krise im Freistaat:Bayern lockert weiter: Diese Corona-Regeln gelten künftig
Am 3. April entfallen fast alle Vorschriften. Nur noch in Nahverkehr, Kliniken und Heimen gibt es dann eine Maskenpflicht. Ungeimpfte dürfen wieder überall hin. Die neuen Vorschriften im Überblick.
Zwar ist der Star-Wars-Helm des Sohnemanns ein durchaus geeigneter Virenschutz im Supermarkt, wer damit im Auto um die Ecke biegt, wird dennoch 60 Euro Bußgeld zahlen müssen. Fahrer mit Mund-Nasen-Schutz haben dagegen nichts zu befürchten, solange der Corona-Ausnahmezustand besteht. Vor allem, wenn sie noch Mitfahrer im Wagen haben.
Wer nun allerdings den Mund-Nasen-Schutz fachgerecht hindrapiert und unternehmungslustig der örtlichen Geschwindigkeitsmessstelle einen Besuch abstattet, muss trotz allem mit empfindlicher Strafe rechnen. Die Augenpartie, lassen die Gesetzhüter wissen, reicht meist schon, um eine Person als Temposünder zu identifizieren. Und selbst wenn es anhand eines Raserfotos nicht möglich wäre, einen Fahrer zu überführen, muss der Halter des Autos dran glauben. Polizisten sind nämlich keinen Pappnasen: Sie geben den Fall an die zuständige Verwaltungsbehörde weiter - die den Halter dann dazu verpflichten darf, künftig ein Fahrtenbuch zu führen, in dem genau aufgelistet werden muss, wer wann mit dem Wagen unterwegs war.