FAQ zu Ausgangsbeschränkungen:Darf ich im Garten grillen? Eine Motorrad-Tour machen? Zur Eisdiele gehen?

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Papierservietten an ihrem vorgesehenen Einsatzort: um die Waffel gewickelt, als Tropfschutz. (Foto: Patrick Seeger/dpa)

In Bayern gelten seit dem 21. März weitreichende Ausgangsbeschränkungen. Die sind auch weiter aktuell trotz der Einigung von Bund und Ländern auf ein Kontaktverbot. Ein Überblick.

Update von Donnerstag, 16. April 2020: Das bayerische Kabinett hat am Donnerstag eine schrittweise Lockerung bekannt gegeben. Unter anderem dürfen ab dem 20. April Baumärkte wieder öffnen. Neu ist auch, dass man Kontakt zu einer Person außerhalb des eigenen Hausstandes haben darf. Einen Überblick über die Lockerungen der Regeln in Bayern finden Sie in dem folgenden Artikel:

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Seit dem 21. März gelten in Bayern weitreichende Ausgangsbeschränkungen. Jeder ist angehalten, Kontakte zu anderen, mit denen er nicht zusammen in einer Wohnung lebt, "auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren"; aus dem Haus darf er nur aus "triftigen Gründen", wie es in der entsprechenden Anordnung des Gesundheitsministeriums heißt. Diese Regeln gelten weiterhin, auch wenn sich die Länder und der Bund im Kampf gegen das Coronavirus auf eine etwas andere Linie geeinigt haben. Bayern bleibt bei seiner eigenen.

So übernimmt der Freistaat das vereinbarte Ansammlungsverbot für mehr als zwei Personen nicht. In Bayern gilt weiter: Gemeinsam an die frische Luft darf nur, wer zu einem Hausstand gehört. Das ist also generell strenger, andererseits gilt aber als Ausnahme davon zum Beispiel auch "die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen".

Formal ist die Sache eindeutig: Die Einigung von Bund und Ländern ist nur eine Empfehlung, die einzelnen Punkte müssen dann die Länder selbst umsetzen. Bayern hat bereits am 20. März eine Allgemeinverfügung erlassen, diese gilt weiter, so lange sie nicht aufgehoben oder geändert wird.

Was ist nun erlaubt und was nicht? Die bayerische Staatsregierung beantwortet in einem FAQ viele konkrete Einzelfragen.

Darf ich weiter Lebensmittel einkaufen?

Ja, aber nur alleine. Nehmen Sie nicht die ganze Familie mit zum Einkaufen. Je weniger Menschen im Supermarkt gleichzeitig aufeinandertreffen, desto besser. Wenn sie es nicht alleine schaffen, weil sie z. B. gehbehindert oder fortgeschrittenen Alters sind, darf Ihnen jemand beim Einkauf helfen bzw. für Sie einkaufen gehen.

Kann mein Kind alleine zum Bäcker gehen?

Generell sollten Sie dafür sorgen, dass Ihre Kinder so wenig Außenkontakt wie möglich haben. Gehen Sie selbst und schicken Sie nicht ihre Kinder.

Dürfen getrennt lebende Erziehungsberechtigte einander die gemeinsamen Kinder übergeben?

Minderjährige zu begleiten und das Sorgerecht wahrzunehmen, ist erlaubt. Kinder können deswegen dem jeweils anderen Elternteil übergeben werden.

Ich halte mich aktuell nicht am Wohnort auf. Wie komme ich nach Hause? Muss ich nach Hause?

Die Rückkehr nach Hause ist ein triftiger Grund und somit von der Verfügung gedeckt. Sollten Sie sich derzeit an einem anderen Ort aufhalten (z. B. in der Wohnung der Freundin in einer anderen Stadt), kann es sinnvoll sein, dort zu bleiben.

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Darf ich noch Fahrradfahren, allein im Park joggen oder allein spazieren gehen? Darf ich mit dem Auto dorthin fahren?

Ja. Sport, Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Bitte halten Sie Abstand. Es ist auch erlaubt, zum Ausgangspunkt eines Spaziergangs mit dem Auto zu fahren. Das gilt zum Beispiel auch für Grabbesuche auf dem Friedhof.

Ich muss zum Arzt, aber habe keinen Termin, weil die Telefone überlastet sind. Darf ich raus?

Arztbesuche bleiben natürlich erlaubt. Bitte klären Sie aber vorher mit dem Arzt auf anderem Weg, zum Beispiel per Mail, ab, ob ein persönlicher Besuch überhaupt nötig ist.

Darf ich Gassigehen mit dem Hund?

Das ist möglich allein oder auch mit anderen Haushaltsangehörigen, sofern keine Gruppe gebildet wird. Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,5 Meter betragen.

Darf ich einen Angehörigen oder einen Freund im Krankenhaus besuchen?

Nein. Der Besuch von Krankenhäusern ist untersagt. Ausgenommen sind nur Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige, z. B. ein Besuch des Vaters bei seinem neugeborenen Kind oder der Mutter beim minderjährigen Sohn, sowie Besuche von Palliativstationen und Hospizen. Andere Personen, die im Krankenhaus liegen, dürfen nicht besucht werden.

Darf ich im Garten grillen?

Der eigene Garten darf gemeinsam mit den eigenen Familienangehörigen aus dem eigenen Hausstand genutzt werden, auch zum Grillen. Grillpartys oder ein "nettes Beisammensein" mit weiteren Personen im Garten u. ä. dürfen keinesfalls stattfinden. Nachbarn oder Freunde dürfen nicht eingeladen werden. Und bei der Unterhaltung z. B. über den Gartenzaun gilt: Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,5 m betragen.

Ist die Betreuung minderjähriger Kinder durch Freunde, Familienmitglieder oder eine andere Mutter im Wechsel noch möglich? Und wie sieht es mit den Bring- und Abholfahrten aus?

Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Das gilt für alle Altersgruppen, auch für Kinder. Deswegen sollten Kinder eigentlich nicht von Personen betreut werden, die nicht Angehörige des eigenen Hausstandes sind, erst recht nicht im Wechsel. Eine Betreuung von minderjährigen Kindern durch Dritte aus triftigem Grund, insbesondere zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, ist aber möglich. Die Kinder sollten auch nicht gemeinsam im Garten spielen und dürfen sich auch nicht für Spielenachmittage treffen. Auch Großeltern sollten die Kinder nicht beaufsichtigen, denn für den Besuch mit älteren Menschen gilt ganz besonders, dass Besuche wegen der Ansteckungsgefahr auf ein absolutes Minimum zu beschränken sind. Für Kinder bestimmter Personengruppen ist eine Notfallbetreuung eingerichtet.

Dürfen meine Kinder mit Kindern aus anderen Familien zusammen spielen?

Auch wenn die Kinder wegen des Schulausfalls nun die meiste Zeit daheim verbringen, ist dies leider nicht möglich. Kontakte zu Menschen außerhalb des eignen Hausstands sollen auf ein Minimum reduziert werden sollen. Dies gilt für alle Altersstufen.

Darf ich den Spielplatz in meiner privaten Wohnanlage benutzen?

Nein. Der Betrieb und die Nutzung von Spielplätzen ist untersagt. Dies gilt auch, wenn der von mehreren Parteien genutzte Spielplatz in einer privaten Wohnanlage nicht abgesperrt ist.

Darf ich mir bei einem Spaziergang ein Eis kaufen?

Ja, das ist möglich. Sie dürfen sich an einer geöffneten Eisdiele, ein Eis mitnehmen. Bitte achten Sie dabei auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Für den Verzehr lassen Sie sich bitte nicht in der Nähe der Eisdiele nieder. Andernfalls kann es bei schönem Wetter zu Menschenansammlungen vor der Eisdiele kommen und die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands wäre dann kaum noch möglich.

Ich habe einen alten, alleinstehenden Nachbarn. Darf ich für den weiterhin zum Einkaufen gehen?

Der Einkauf von Lebensmitteln ist weiterhin erlaubt. Die Unterstützung von älteren Menschen beim Einkauf ist sogar erbeten. Erlaubt ist auch der Besuch bei Alten, Kranken und Menschen mit Behinderung, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, im privaten Bereich außerhalb von Altenheimen und Seniorenresidenzen. Für den Besuch bei älteren Menschen gilt aber generell, dass Besuche wegen der Ansteckungsgefahr auf ein absolutes Minimum zu beschränken sind.

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Ist es sinnvoll, meine alten Eltern zu mir ins Haus/in die Wohnung zu holen?

Davon wird dringend abgeraten, da ältere Menschen durch eine Ansteckung mit dem Coronavirus besonders gefährdet sind.

Darf ich mein Auto noch zum Inspektions- oder TÜV-Termin in die Werkstatt bringen?

Das Aufsuchen einer Kfz-Werkstatt ist grundsätzlich ein triftiger Grund, aufgrund dessen Sie die Wohnung verlassen können. Allerdings sollten alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Wo möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es ist sinnvoll, sich bei TÜV-Terminen vorab telefonisch oder per E-Mail über etwaige Änderung in den Öffnungszeiten zu informieren.

Darf ich alleine Spritztouren mit meinem Auto oder Motorrad unternehmen?

Sport, Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Das bedeutet nicht, dass es erlaubt ist, mit dem PKW oder dem Motorrad private Spritztouren zu unternehmen.

Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Wenn zu Hause ein Notfall vorliegt, z. B. ein Wasserschaden, Heizungsausfall, eine kaputte Toilette, dann darf ein Handwerker kommen. Alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, sollten allerdings auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Wo möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Darf meine Putzfrau in meine Wohnung zum Arbeiten kommen?

Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Trotz dieser Erlaubnis sollten aber andere Menschen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, nur in die Wohnung gelassen werden, wenn dies notwendig ist. Generell gilt: Alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, sollten allerdings auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Wo möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Darf ich zur Post gehen und wird die Post weiterhin ausgeliefert?

Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs sind erlaubt. Deshalb sind auch die Postämter geöffnet. Die Post wird weiterhin ausgeliefert.

Ist der ÖPNV weiter in Betrieb?

Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist essentiell für die Gesellschaft. Deswegen ist es wichtig, dass der ÖPNV auch weiter zuverlässig funktioniert. Viele Menschen sind auf den ÖPNV angewiesen. Alle haben ein Interesse daran, dass etwa Pflegepersonal oder Polizistinnen und Polizisten, aber auch die Beschäftigten des Einzelhandels zu ihrer Arbeit fahren können. Es gibt bereits Schutzmaßnahmen im ÖPNV. Außerdem sind natürlich die Hygieneregeln einzuhalten.

Darf ich einen Umzug durchführen?

Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Der Abschluss eines Mietvertrages und eine Wohnungsübergabe sind nicht explizit verboten. Wichtig ist zu überlegen, ob der Termin jetzt stattfinden muss oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Wenn nicht, ist bei einem Zusammentreffen z. B. zwischen Mieter und Vermieter bei der Wohnungsübergabe auf den Mindestabstand von 1,5 m zu achten. Die bekannten Hygieneregeln (keine Hände schütteln, Hände waschen) sollten unbedingt eingehalten werden. Ein Umzugsunternehmen darf den Umzug durchführen, denn berufliche Tätigkeiten sind erlaubt. Keinesfalls sollten "Freunde und Familie" beim Umzug mit anpacken, sofern sie nicht Angehörige des eigenen Hausstandes sind.

Welche Regeln gibt es für Wohngemeinschaften?

Wer in einer häuslichen Gemeinschaft miteinander wohnt, kann dies selbstverständlich auch weiterhin tun. Gegenseitige Rücksichtnahme je nach Größe der WG ist besonders gefragt: Hygiene und Vorsorge gegen Ansteckung haben in diesen Tagen oberste Priorität. Vermeiden Sie jedoch soziale und physische Kontakte zu anderen Personen außerhalb der Wohngemeinschaft, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren.

Kann ich standesamtlich heiraten?

Die meisten Rathäuser und Behörden sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Auch bei Behördengängen gilt zu überlegen, welche Vorhaben sich verschieben lassen und welche jetzt unbedingt sein müssen. Eine standesamtliche Trauung darf daher grundsätzlich stattfinden, aber nur in engstem Rahmen. Private Feiern sind nicht möglich.

Sind Fahrten zum Zweitwohnsitz untersagt?

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt, bloße Fahrten zum Zweiwohnsitz ohne triftigen Grund sollten nicht stattfinden. Bitte überlegen Sie daher, ob diese Fahrt jetzt zwingend notwendig ist oder auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden kann, insbesondere, wenn Sie hierfür öffentliche Verkehrsmittel nutzen müssen.

Darf ich in meinen Schrebergarten weiterhin nutzen?

Kleingärten in Kleingartenanlagen dürfen weiterhin genutzt werden. Hier gelten jedoch die gleichen Regeln wie für den Hausgarten. Der eigene (Schreber-) Garten darf gemeinsam mit den eigenen Familienangehörigen aus dem eigenen Hausstand genutzt werden. Bei der Unterhaltung, z.B. über den Gartenzaun gilt: Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,5 m betragen.

Darf ich zu meinem Pferd an den Stall und reiten?

Bewegungen auf dem eigenen Anwesen bleiben natürlich erlaubt, es gibt keine Hausquarantäne. Liegt der Stall nicht auf dem eigenen Anwesen, darf man zum Tier, um es zu versorgen. Aber auch hier gilt: Die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Auch reiten ist erlaubt. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.

Wie funktioniert die Müllentsorgung während der Ausgangsbeschränkung?

Die Müllabfuhr als öffentliche Daseinsvorsorge ist natürlich in Betrieb. Zu diesem Thema sind auch die Bekanntmachungen der Kommunen und Landkreise zu beachten. Bei einem Gang zum Wertstoffhof, Mülldeponien, Kompostieranlagen gilt es zu überlegen, ob der Gang notwendig ist. "Entrümpelungsaktionen" können auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Zur Öffnung informieren Sie sich bitte auf der jeweiligen Homepage ihrer Gemeinde/Behörde.

Darf ich Altglas bzw. Kunststoffmüll zum Wertstoffcontainer bringen?

Ja, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Bitte halten Sie Abstand.

Kann ich Behördengänge erledigen?

Die meisten Rathäuser und sonstigen Behörden sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Auch bei Behördengängen gilt zu überlegen, welche Vorhaben sich verschieben lassen und welche jetzt unbedingt sein müssen. Bitte informieren Sie sich auf der jeweiligen Homepage ihrer Gemeinde/Behörde über die telefonische Erreichbarkeit oder Erreichbarkeit per E-Mail. Sie werden beraten, ob eine dringende Angelegenheit vorliegt, die keinen Aufschub duldet und nur mit persönlichem Erscheinen erledigt werden kann. Viele Angelegenheiten lassen sich mittlerweile auch online erledigen und sind nur ein paar Klicks entfernt.

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Kirchen, Moscheen und andere religiöse Stätten dürfen, soweit sie geöffnet sind, alleine besucht werden. Gottesdienste finden nicht statt, die Durchführung von online ausgestrahlten Gottesdiensten ist aber zulässig. Die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis sind möglich.

Kann ich meine Eltern besuchen fahren?

Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Daher sollte auch ein Besuch bei den Eltern sehr gut überlegt sein und ist nur angezeigt, wenn sie unterstützungsbedingt sind, weil sie etwa auf Hilfe beim Einkauf angewiesen sind. Verzichten Sie bitte auf "Kaffeekränzchen" und nutzen Sie lieber das Telefon oder Skype, um in Kontakt zu bleiben.

Kann ich meine Großeltern besuchen?

Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Der Besuch bei älteren Menschen ist ein triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen, insbesondere wenn sie unterstützungsbedingt sind, weil sie etwa auf Hilfe beim Einkauf angewiesen sind. Für den Besuch bei älteren Menschen gilt generell, dass Besuche wegen der Ansteckungsgefahr auf ein absolutes Minimum zu beschränken sind.

Darf ich zu meinem Lebenspartner (nicht verheiratet)?

Ja, dies ist durch die Regeln gedeckt, man darf zu seinem Lebenspartner. Besuche, und damit auch das gemeinsame Spazierengehen, sind erlaubt. Mit "Lebenspartner" ist nicht die Rechtsform gemeint, sondern die Beziehung, unabhängig von der Rechtsform.

Darf ich zu Freunden nach Hause?

Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Deswegen ist dies leider nicht möglich. Man darf auch keine Freunde zu sich einladen oder sich gemeinsam zum Sport verabreden.

Darf ich mich im Freien mit zwei bis drei Freunden treffen, wenn wir Abstand halten?

Nein, das ist leider derzeit nicht möglich. Sport, Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.

Ist die Abholung und der Verkauf von gebrauchten Gegenständen, z.B. über Kleinanzeigenportale im Internet, gestattet?

Gewerblicher Händler von Gebrauchtgegenstände dürfen weiterhin verkaufen und über Kleinzeigenportale gekauften Waren dürfen auch weiterhin abgeholt werden. Anders verhält es sich, bei rein im privaten Rahmen gekauften Gebrauchtgegenständen und deren Abholung. Da sollte man auf die persönliche Abholung verzichten und sich die Ware lieber zuschicken lassen.

Darf ich jemanden zum Flughafen fahren, der auf dem Weg zu einem beruflichen Termin ist? Darf ich meinen Angehörigen/Mitbewohner, der aus dem Urlaub kommt, vom Flughafen abholen?

Eine Person, die mit Ihnen in Ihrem Haushalt lebt, dürfen Sie mit dem Auto zum Flughafen bringen oder abholen. Andere Personen, die nicht mit im eigenen Hausstand leben, sollten nicht gebracht oder abgeholt werden, es sei denn, die Person benötigt Unterstützung.

Muss ich zur Arbeit? Ich habe dort Kontakt mit vielen Menschen.

Die Frage, ob man zur Arbeit muss, ist mit dem Arbeitgeber zu klären. Die Arbeitgeber sind aber aufgefordert, den Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern auch bei der Arbeit sicherzustellen. Heimarbeit, etwa im elektronischen Homeoffice, sollte ermöglicht werden, wo immer das in Betracht kommt.

Habe ich meinem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf Homeoffice?

Zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten darf man die Wohnung verlassen. Ein genereller gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht aber nicht. In manchen Betrieben kann es allenfalls betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen dazu geben. Die Arbeitgeber sind aber aufgefordert, Homeofficemöglichkeiten so weit als irgend möglich auszuschöpfen.

Wie weise ich mich auf dem Weg in die Arbeit aus?

Der triftige Grund ist bei Kontrollen glaubhaft zu machen. Eine spezielle Ausweispflicht oder Passierschein ist nicht verpflichtend. Im Falle einer Kontrolle genügt es, z.B. durch einen schon vorhandenen Dienstausweis, einen Hausausweis, eine Schlüsselkarte des Arbeitgebers etc. oder durch ein sonstiges Schriftstück, das ggfl. der Arbeitgeber formlos zur Verfügung stellt, den Weg zur Arbeit glaubhaft zu machen. Es werden keine behördlichen Formulare vorgeschrieben.

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Darf ich Fahrgemeinschaften bilden, zum Beispiel um zur Arbeit zu kommen?

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt, dazu gehört auch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Da die Personen auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln Kontakten ausgesetzt sind, ist die Mitnahme jedenfalls dann gestattet, wenn zum Beispiel Kollegen sowieso tagsüber eng zusammen arbeiten. Allerdings gilt auch hier, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Wer also alleine zur Arbeit kommen kann, sollte dies für die Zeit der Ausgangsbeschränkung auch tun.

Ist die Berichterstattung für Reporter sichergestellt?

Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Vertrauenswürdige Medien haben eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung zuverlässiger Informationen und beim Kampf gegen Fake News. Aber auch Journalisten sollten Abstand halten zu Gesprächspartnern und sich verstärkt elektronischer Hilfsmittel benutzen.

Gibt es einen speziellen Ausweis für Journalisten? An wen wende ich mich?

Der herkömmliche Presseausweis genügt.

Dürfen Anwälte oder Steuerberater noch Mandanten beraten?

Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Kanzleien können weiterhin arbeiten und zum Beispiel telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Als Mandant kann man geöffnete Kanzleien nur noch in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufsuchen. Auch Notariate sollten nur nach vorheriger Terminabsprache und nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufgesucht werden.

Wie wird das Verbot durchgesetzt?

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen zu kontrollieren. Deswegen werden die Polizeistreifen noch einmal besonders verstärkt, damit die Bevölkerung überall diese Polizeipräsenz wahrnehmen kann. Passierscheine sind allerdings nicht verpflichtend vorgesehen. Die triftigen Gründe, die zum Verlassen der Wohnung berechtigten, sind bei Kontrollen glaubhaft zu machen, z. B. durch einen Dienstausweis auf dem Weg zur Arbeit oder durch ein Rezept auf dem Weg zur Apotheke.

Wie viele Polizisten werden eingesetzt? Erfolgt Unterstützung durch Hundertschaften der Bereitschaftspolizei oder durch die Bundeswehr?

Die normalen Polizeikräfte werden durch zusätzliche Kräfte der Bayerischen Bereitschaftspolizei verstärkt.

Was passiert bei Verstößen?

Wer dagegen verstößt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Es können Geldbußen bis zu 25 000 Euro verhängt werden. Das bayerische Gesundheitsministerium hat dazu einen Bußgeldkatalog (PDF) veröffentlicht.

Kann ich bei einem Verstoß auch verhaftet werden?

Ja. Nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes können bei einem vorsätzlichen Verstoß bis zu fünf Jahre Haft verhängt werden, wenn dadurch jemand z.B. angesteckt wird.

Hier sind die Fragen und Antworten der Staatsregierung im Internet zu finden.

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