Vergabe vom Landeserziehungsgeld:Karlsruhe kippt Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern

Das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die Regel, wonach Nicht-EU-Bürger keinen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben, ist mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar. Nun muss Bayern nachbessern.

In Bayern darf Nicht-EU-Bürgern das Landeserziehungsgeld nicht generell versagt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die geltende Regelung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes (Az.: 1 BvL 14/07). Es gebe keinen legitimen Grund für den Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern, so die Richter. "Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie ist nicht auf Deutsche beschränkt." Das Erziehungsgeld ziele vor allem darauf, Eltern die eigene Betreuung ihres Kindes durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und damit die frühkindliche Entwicklung zu fördern. Der Freistaat müsse bis 31. August 2012 eine Neuregelung erlassen.

Im Ausgangsverfahren hatte eine Polin geklagt, die seit 1984 in Bayern wohnt. Das Sozialgericht München hatte das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Bayern führte 1989 das Landeserziehungsgeld ein, das im Anschluss an den Bezug des Bundeserziehungsgeldes gewährt wird. Bayern zahlt als eines von vier Bundesländern ein eigenes einkommensabhängiges Landeserziehungsgeld. Mit der Unterstützung von bis zu 300 Euro ab drei Kindern soll es Eltern ermöglicht werden, sich eine zeitlang intensiv um ihre Kinder kümmern zu können statt arbeiten zu gehen. Das Geld darf nicht auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angerechnet werden.

Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat laut Gesetz aber nur, "wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt".

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