Corona-Regeln:Pfingsturlaub in Bayern - was erlaubt ist und was nicht

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Endlich ist ein bisschen Urlaub möglich, zum Beispiel am Barmsee im Landkreis Garmisch-Partenkirchen.

(Foto: Imago)

Urlaub soll von Pfingsten an vielerorts in Bayern möglich sein. Benötigt werden: Flexibilität, Eigenverantwortung und gute Nerven. Ein Überblick.

Von Maximilian Gerl und Lea Weinmann

Die Pfingstferien beginnen - wie schon letztes Jahr ganz anders als sonst. Damit Urlaub trotz Pandemie möglich ist, treten von diesem Freitag an in Bayern neue Corona-Regeln in Kraft. Was kann man in den kommenden Wochen unternehmen und unter welchen Vorgaben? Ein Überblick:

Was bedeutet "stabile Inzidenz"?

Die Lockerungen in den Beschlüssen der Staatsregierung sind fast alle an die Voraussetzung gebunden, dass die Sieben-Tage-Inzidenz "stabil" unter 100 liegt. Heißt: Die Zahl der Corona-Neuinfektionen der letzten sieben Tage je 100 000 Einwohner muss in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens fünf Tage in Folge unter diesem Schwellenwert liegen. Erst dann dürfen Lockerungen greifen. Danach muss das Gesundheitsministerium weiteren Öffnungen noch einmal zustimmen - was weitere ein bis zwei Tage dauern kann.

Liegt die Inzidenz stabil unter 50, gibt es weitere Lockerungen. In den meisten Fällen entfällt dann die Testpflicht. Umgekehrt können Lockerungen wieder zurückgenommen werden, falls die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über den Schwellenwerten liegt. Stand Donnerstag lag in Bayern mehr als die Hälfte der Städte und Kreise mindestens den fünften Tag in Folge unter der Marke 100.

Wie viele Menschen dürfen sich treffen?

Maßgeblich für viele Freizeitaktivitäten ist damit die örtliche Inzidenz. Wo sie den Wert 100 überschreitet, darf sich ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Zwischen einer Inzidenz von 100 und 35 können sich maximal fünf Menschen treffen, die aber nur aus zwei Haushalten stammen dürfen. Unterhalb des Werts 35 dürfen sich bis zu zehn Personen aus drei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht - genauso wenig wie vollständig Geimpfte und Genesene.

Wo darf ich übernachten?

Damit Hotels Touristen empfangen dürfen, muss die Inzidenz unter 100 liegen. Zudem müssen Urlauber nachweisen, dass sie Corona-frei sind. Sie können sich dazu unter Aufsicht selbsttesten, sofern das im Hotel möglich ist. Alternativ müssen sie ein negatives Testergebnis dabeihaben: Anerkannt werden PCR-Tests oder POC-Antigentests, nicht älter als 24 Stunden. Die Testpflicht besteht während des Aufenthalts fort, alle 48 Stunden ist erneut ein negativer Test vorzulegen.

Die Nutzung von Schwimmbädern, Wellness- und Fitnessbereichen ist unter bestimmten Vorgaben möglich. Müssen Hotels wegen steigender Inzidenz wieder schließen, müssen Urlauber vorzeitig abreisen. Für Campingplätze und Ferienwohnungen gelten dieselben Regeln wie für Hotels. So weit die Theorie. Offen bleibt die Praxis: zum Beispiel, wie genau getestet wird und wie Verstöße kontrolliert und sanktioniert werden.

Sind Events erlaubt?

Kulturveranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos sind im Freien vom 21. Mai an wieder möglich - sofern die Inzidenz stabil unter 100 liegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht nur für professionelle, sondern auch für Laienensembles. Höchstens 250 Zuschauer sind erlaubt, diese müssen feste Sitzplätze haben und einen negativen Test mitbringen. Fällt die Inzidenz unter 50, entfällt die Testpflicht. Für Sportveranstaltungen gelten die selben Regeln.

Was ist mit Freizeiteinrichtungen wie Museen, Zoos und Gärten?

Bei einer Inzidenz unter 100 dürfen Museen, Zoos und Gärten für Besucher öffnen, die sich zuvor angemeldet haben. Sinkt die Inzidenz unter 50, entfällt die Pflicht zur Terminbuchung. In Regionen mit einer Inzidenz über 100 dürfen lediglich die Außenbereiche der zoologischen und botanischen Gärten besucht werden. Dafür braucht es dann zusätzlich einen negativen Test.

Außerdem sind einige touristische Angebote wie der Betrieb von Seilbahnen, Fahrten mit dem Ausflugsschiff sowie touristische Bus- und Bahnreisen wieder erlaubt. Gleiches gilt für Stadt-, Berg- und Kulturführungen im Freien. Auch die Außenbereiche medizinischer Thermen dürfen wieder öffnen. Voraussetzung bei allen Angeboten ist, dass Besucher einen negativen Test vorlegen können - sofern die Inzidenz nicht unter 50 liegt.

Darf ich wieder zum Sport und ins Freibad?

Auch beim Freizeitsport gibt es seit dieser Woche neue Lockerungen, immer vorausgesetzt, die Inzidenz liegt stabil unter 100. Fitnessstudios beispielsweise dürfen in dem Fall wieder für kontaktfreien Sport öffnen. Auch ein Besuch im Freibad ist wieder möglich. Baden darf aber nur, wer sich zuvor angemeldet hat. Kontaktsport in Gruppen ist unter freiem Himmel wieder mit bis zu 25 Personen zulässig. Im Innenbereich gilt weiterhin: nur kontaktfrei. Negative Schnelltests werden bei allen genannten Aktivitäten verlangt, sofern die Inzidenz nicht unter 50 liegt. Ausschlaggebend ist dabei immer die Inzidenz an dem Ort, an dem Sport ausgeübt wird.

Wann darf ich mich in Restaurants und Cafés setzen?

Gastronomien dürfen im Außenbereich Gäste empfangen, solange die Inzidenz unter 100 liegt. Wichtig: Jeder muss vorher reservieren. Wer sich mit Personen aus einem weiteren Hausstand trifft, braucht zudem einen negativen Test. Um 22 Uhr ist aber Schluss. Hotels dürfen im Innenbereich nur ihre Gäste bedienen. Auch für sie gilt: keine Bewirtung nach 22 Uhr.

Was ist mit Reisen außerhalb Bayerns?

Es wäre auch zu einfach: In anderen Bundesländern können andere Vorgaben gelten. Für Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten bestehen laut Auswärtigem Amt eine Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, eine Testpflicht sowie eine Quarantänepflicht. Der ADAC warnt zu Pfingsten vor Staus auf den Autobahnen.

Was gilt für Geimpfte und Genesene?

Sie haben es ein wenig leichter, sind zum Beispiel von der Testpflicht in Hotels entbunden. Auch von Quarantänepflichten bei der Einreise und Ausgangssperren sind sie ausgenommen. Als vollständig geimpft gilt, wer die abschließende Impfung vor wenigstens 14 Tagen erhalten hat. Als genesen gilt, wer an Covid-19 erkrankt war und einen negativen PCR-Test vorweisen kann, der mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. All dies muss man im Zweifel bestätigen können, etwa per Impfausweis oder ärztlicher Bestätigung. Auf die Maskenpflicht hat das Ganze keine Auswirkung: Die FFP2-Maske ist in jedem Fall zu tragen, und zwar über Mund und Nase.

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