Corona-Einschränkungen:Volksfeste bleiben verboten

Magdalenenfest in München, 2020

Volksfeste und Dulten sind in Bayern zwar verboten, aber es gibt Ausnahmen - zum Beispiel das Magdalenenfest im Münchner Hirschgarten.

(Foto: Robert Haas)

Das hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden. Den Schaustellern aber macht er Hoffnung, dass sie leichter an Ausnahmegenehmigungen kommen könnten.

Von Kassian Stroh

Volksfeste und Dulten bleiben in Bayern grundsätzlich verboten. Schausteller und Veranstalter können sich aber Hoffnung machen, in Einzelfällen leichter eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen. Das ist die Quintessenz einer neuen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Corona-Einschränkungen.

Ein Schausteller aus Unterfranken hatte versucht, mit einem Eilantrag das Volksfestverbot der Staatsregierung zu kippen. Seine Argumentation unter anderem: Für ihn sei das faktisch ein Berufsverbot und existenzbedrohend. Und er könne nicht nachvollziehen, warum Freizeitparks offen, Volksfeste aber verboten seien, warum man in Fußgängerzonen flanieren dürfe, nicht aber auf Jahrmärkten.

Mit seinem Ansinnen hatte der Schausteller aber keinen Erfolg. Die Richter wiesen seinen Eilantrag am Dienstag ab: In der Abwägung sei der Schutz vor der weiter bestehenden Infektionsgefahr höher anzusetzen als sein wirtschaftliches Interesse, schreiben sie in ihrem Beschluss. Allerdings gehe es hierbei um eine "Vielzahl komplexer fachlicher und rechtlicher Fragen", und die könne man nicht in einem Eilverfahren klären. In einem Hauptsacheverfahren wiederum seien die Erfolgsaussichten "offen". So sei zum Beispiel fraglich, ob von einem Kirchweih- oder Volksfest eine besondere Infektionsgefahr ausgehe, der man nicht zum Beispiel durch Zugangskontrollen, mit eingeschränktem Betrieb oder mit einem Hygienekonzept begegnen könne - so wie zum Beispiel in Freizeitparks, heißt es in dem Beschluss. Ganz grundsätzlich müsste sich der Verwaltungsgerichtshof dann auch der Frage widmen, ob einem so weitreichenden Verbot nicht doch der Landtag zustimmen müsse und nicht nur die Staatsregierung.

Zudem weisen die Richter darauf hin, dass die Staatsregierung in ihre Verordnung auch eine Hintertür eingebaut hat: Die Landratsämter oder Rathäuser können Dulten in Ausnahmefällen zulassen, wenn das aus "infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist". In Landshut gab es beispielsweise bereits im Mai eine Drive-in-Dult, in München werden derzeit an diversen Plätzen in der Stadt Fahrgeschäfte und Buden aufgebaut, die den Sommer über stehen bleiben sollen.

Wenn also ein Veranstalter für eine Dult ein vernünftiges Hygienekonzept vorlege, dann könne eine Kommune das nicht nur genehmigen. Womöglich sei sie dazu sogar verpflichtet, weil das sonst der im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit widerspreche, schreiben die Verwaltungsrichter sinngemäß. Und bei dieser Frage könne man sich dann beispielsweise auch auf die Vorgaben für Freizeitparks beziehen. Die Staatsregierung wiederum hatte in dem Verfahren ganz grundsätzlich argumentiert: Die Infektionsgefahr auf Volksfesten sei unkontrollierbar, denn dorthin kämen viele Menschen und es sei unrealistisch, dass diese zueinander einen "hygienisch vertretbaren Abstand" einhielten.

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