Bayerischer Verfassungsgerichtshof:Gericht billigt Kern von Polizeigesetz mit Einschränkungen

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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Vorsitz von Hans-Joachim Heßler (Vierter von links) hat am Donnerstag sein Urteil zum bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) verkündet.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Vorsitz von Hans-Joachim Heßler (Vierter von links) hat am Donnerstag sein Urteil zum bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) verkündet. (Foto: Sven Hoppe/dpa)

Wann und wie sehr darf die Polizei ins Leben von Menschen eingreifen, um für Sicherheit zu sorgen, wie konkret muss eine Gefahr sein? Nun liegt ein differenziertes Urteil dazu vor.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat einen umstrittenen Kernpunkt des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) bestätigt – allerdings nur mit einigen Einschränkungen. Das hat das Gericht nach einem jahrelangen Rechtsstreit und einer Klage von Grünen und SPD sowie einer Popularklage von knapp zwei Dutzend Antragstellern entschieden, wie Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler in München sagte. Kernfrage war, ob eine sogenannte drohende Gefahr bereits ausreichend ist, um der Polizei weitreichendere Befugnisse zur Verhinderung möglicher Straftaten zu geben oder ob der Begriff nicht konkret genug definiert ist.

Das Gericht entschied nun, dass die vor einigen Jahren eingeführte Generalklausel für Fälle einer „drohenden Gefahr“ insgesamt nicht verfassungswidrig ist – die Klausel entspricht der Bayerischen Verfassung aber nach Worten Heßlers nur „in einer bestimmten Auslegung“. Dafür nannte er drei Maßgaben: Wenn die Polizei tätig werden will, weil aus ihrer Sicht das individuelle Verhalten einer Person die „konkrete Wahrscheinlichkeit“ für Angriffe „von erheblicher Intensität oder Auswirkung“ begründet, dann seien darunter nur terroristische oder vergleichbare Angriffe auf bedeutende Rechtsgüter zu verstehen.

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Zum Zweiten dürften schwerste Grundrechtseingriffe nur für eine Übergangszeit bei neuartigen Gefährdungslagen auf die Generalklausel im PAG gestützt werden. Und: Die Polizei darf laut Gericht nur Maßnahmen ergreifen, „die nicht tief in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen“.

Die Argumentation der Kläger und ihrer Prozessvertreter, der Begriff der drohenden Gefahr sei zu unbestimmt, folgte das Gericht nicht: Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot sei der PAG-Artikel nicht zu beanstanden. Die Staatsregierung hatte die betreffende Vorschrift in dem Gesetz, gegen dessen Verschärfungen vor einigen Jahren teils Zehntausende Menschen demonstriert hatten, stets als ausreichend präzise und verfassungsgemäß verteidigt.

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